Rz. 265

In der seit dem 1.1.2010 geltenden Gesetzesfassung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG ist der Buchst. b der Regelung neu eingefügt worden; diese Nummer war in dem bis zum 31.12.2009 geltenden § 3a UStG nicht belegt. Die Regelung dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 55 MwStSystRL.

§ 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer als auch an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen[1], sofern diese nicht an Bord eines Schiffs, Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgen[2]; es handelt sich um eine weitere Ortsregelung, bei der es nicht auf den Status des Leistungsempfängers ankommt. Art. 55 MwStSystRL hat folgenden Wortlaut:

Als Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, gilt der Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

 

Rz. 266

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle – das Gesetz spricht hier ausdrücklich von Restaurationsleistungen, mithin nicht von der Lieferung von Speisen und Getränken – richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem diese Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Restaurationsleistung muss demnach als sonstige Leistung (Dienstleistung) anzusehen sein[3] und nicht als Lieferung; zur Abgrenzung verweist die Verwaltungsanweisung[4] auf die zu dieser Problematik ergangenen BMF-Schreiben.[5]

 

Rz. 267

Näheres zu dieser Abgrenzung findet sich auch in der MwStVO. Nach der Begriffsdefinition in Art. 6 Abs. 1 dieser Regelung gelten als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen die Abgabe zubereiteter und nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Dabei muss die Abgabe der Speisen und/oder Getränke nur eine Komponente der gesamten Leistung sein, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegen muss. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Speisen oder Getränke auch tatsächlich sofort verzehrt werden.[6] Allerdings spielt die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei den (vermeintlichen) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei der Bestimmung des Leistungsorts i. d. R. keine Rolle mehr[7], denn in den Fällen des § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG und bei Lieferungen wird der Leistungsort regelmäßig deckungsgleich sein; das ist dann entweder der Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht oder der Ort der tatsächlichen Erbringung der sonstigen Leistung.

 

Rz. 268

In der Praxis dürfte die Anwendung dieser Ortsregelung daher nur wenig Schwierigkeiten bereiten, in den weitaus meisten Fällen dürfte sich der Leistungsort am Ort des Leistungserbringers befinden. Die Ortsregelung gilt allerdings nicht für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In diesen Fällen bestimmt sich der Leistungsort nach der Sonderregelung des § 3e UStG.[8] Insoweit gilt die Bestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG aber bei Beförderungen durch Busse im Unionsgebiet; Ort dieser Restaurationsleistungen ist daher der Ort, von dem aus sie vom leistenden Unternehmer tatsächlich erbracht werden, mithin der Ort der jeweiligen Beförderungsstrecke. Ob aber beim Transport durch Busse eine zutreffende Besteuerung derartiger Leistungen sichergestellt werden kann, ist m. E. zweifelhaft und bedarf hier wohl in Anbetracht der geringen praktischen Bedeutung[9] keiner vertieften Erörterung, vor allem weil es sich bei den Busfahrern als Unternehmer i. d. R. um Kleinunternehmer handeln dürfte. Im Ergebnis dürfte die Anwendung dieser Ortsregelung auch hier nur wenig Probleme bereiten.

Rz. 269–274 einstweilen frei

[1] Nieskens, UR 2008, 677.
[2] Hier gilt die vorrangige Regelung des § 3e UStG; Rz. 268.
[5] BMF v. 16.10.2008, IV B 8 – 7100/07/10050, BStBl I 2008, 949; BMF v. 29.3.2010, IV D 2 – S 7100/07/10050, BStBl I 2010, 330; vgl. auch BFH v. 30.6.2011, V R 35/08, BFH/NV 2011, 1811; BFH v. 30.6.2011, V R 18/10, UR 2011, 699, jeweils m. w. N.
[6] Vgl. auch Kossack, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a UStG Rz. 56.
[7] Diese Frage ist aber weiter bei der Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes relevant.
[8] Der Vorrang dieser Ortsregelung ergibt sich aus § 3a Abs. 1 S. 1 UStG.
[9] Da es sich um Restauraunt- oder Verpflegungsleistungen handeln muss – und nicht um den Verkauf von fertigen Speisen und Getränken –, dürfte hier evtl. z. B. der Verkauf von heißen Würstchen praxisrelevant sein. Problematisieren ließe sich aber u. a. ob es sich bei Klapptischen am Sitz um Verzehrvorrichtungen handelt.

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