Rz. 250

In § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG findet sich eine weitere Sonderregelung des Leistungsorts, welche es (etwas umständlich formuliert) zum Inhalt hat, dass den kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Leistungen "ähnliche Leistungen", wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, gleichgestellt sind. Der Leistungsort soll auch bei (diesen) sonstigen Leistungen dort sein, wo sie tatsächlich vom Unternehmer an den Nichtunternehmer erbracht werden.

 

Rz. 250a

Allgemein handelt es sich bei diesen "ähnlichen Leistungen" um solche Leistungen, welche den oben genannten Veranstaltungsleistungen vom Inhalt her vergleichbar sind (Rz. 254). Das trifft wohl insbesondere auf die im Gesetz als Regelbeispiel genannten Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen zu, solange diese im Wesentlichen auf die Erbringung einer Veranstaltungsleistung gegenüber einem Nichtunternehmer gerichtet sind; nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ist der Anwendungsbereich darauf aber nicht beschränkt. Anzumerken ist, dass die besondere Aufzählung des Leistungsorts im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen erst zum 1.1.2010 Eingang in den Gesetzestext gefunden hat.[1] Die große praktische Bedeutung und die vielen Einzelfragen bei (den hier nicht relevanten) sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern im Zusammenhang mit Messen und Ausstellern sind daraus erkennbar, dass sich für diese in Abschn. 3a.4 UStAE eine eigene (umfangreiche) Verwaltungsanweisung findet.[2] Diese Regelung hat aber nichts mit dem Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG zu tun, denn bei ihr geht es vor allem um die Abgrenzung grundstücksbezogener Leistungen zu komplexen (einheitlichen) Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, ihr Inhalt besteht also vor allem in der Erbringung der Leistungen der unternehmerisch tätigen Messedienstleister gegenüber den Ausstellern.

 

Rz. 251

Für den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG ist hervorzuheben, dass diese Leistungsortsbestimmung nur für Leistungen an "Nichtunternehmer" gilt; zusätzlich wurde in § 3a Abs. 8 UStG eine spezielle Ausnahmeregelung für die Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen geschaffen (Rz. 545ff.). Die praktische Bedeutung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen besteht im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Verschaffung von Eintrittsberechtigungen bei solchen Veranstaltungen an Nichtunternehmer. Hinsichtlich der Verschaffung der Eintrittsberechtigung an Unternehmer gilt hier § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Rz. 295ff.).

 

Rz. 252

Allgemein ist festzuhalten, dass der im Wortlaut des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG vorzufindende Zusatz der "damit zusammenhängenden Tätigkeit, die für die Ausübung der Tätigkeit unerlässlich ist", durch Art. 9 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999[3] in § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG eingefügt wurde. Die Änderung beruhte auf einer Entscheidung des EuGH, wonach die Tätigkeit eines Unternehmers, der bei künstlerischen und unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung durchgeführt hatte, als Leistung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie anzusehen ist.[4] Bei solchen zusammenhängenden Leistungen handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht unter die in § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG aufgezählten, auch nicht unter die oben genannten "ähnlichen" Leistungen fallen, welche aber für die jeweilige künstlerische, wissenschaftliche oder andere genannte Leistung unerlässlich sind.[5]

 

Rz. 253

Unerlässlich sind dabei nur solche Leistungen, die durch die künstlerische, wissenschaftliche oder diesen ähnliche Leistungen bedingt sind und unmittelbar mit der am jeweiligen Ort ausgeführten Leistung zusammenhängen.[6] Nicht unerlässlich sind demnach alle sonstigen Leistungen, die für sich genommen auch bei jeder anderen sonstigen Leistung anfallen können, wie z. B. Beförderungsleistungen.[7] Für die Annahme einer "zusammenhängenden Leistung" ist es entscheidend, dass die Kosten einer Leistung in den Preis der künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Leistung eingehen.[8] Ausdrücklich umgesetzt wurde diese Entscheidung des EuGH[9] bereits in Abschn. 36 Abs. 2 S. 2 UStR 2008.[10]

 

Rz. 254

Der deutsche Gesetzgeber hatte mit der ergänzenden Formulierung zu Messen und Ausstellungen in § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG ursprünglich nur die Vorgaben des EuGH[11] und der MwStSystRL[12] zu komplexen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen umgesetzt. Allgemein sind als derartige "ähnliche Leistungen" aber solche anzusehen, die Merkmale aufweisen, die auch die anderen ausdrücklich genannten Leistungen besitzen. Maßgeblich ist dabei die Ähnlichkeit der Leistung und nicht die Ähnlichkeit des Berufsbilds einer Leistung.[13] Kriterien für die ...

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