Rz. 226

In der Nr. 3a des § 3a Abs. 3 UStG hat der Gesetzgeber eine Reihe von – auf einen ersten Blick ähnlich erscheinenden – Leistungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Gegenstand dieser Leistungsortsbestimmung sind einerseits Veranstaltungen von Künstlern im weitesten Sinn und andererseits wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen (Rz. 234ff.); allgemein kann man hier vom Oberbegriff der Veranstaltungsleistungen sprechen. Die unionsrechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 53 und 54 MwStSystRL und diese haben folgenden Wortlaut:

Art. 53

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Art. 54

(1) Als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.

(2) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden:

a) Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag und ähnliche Tätigkeiten;

b) Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen.

 

Rz. 226a

Die deutsche Regelung entsprach zunächst dem bis zum 31.12.2009 geltenden § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, sodass die bisherigen Grundsätze zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale fortgelten konnten. Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] erfolgte allerdings mWv 1.1.2011 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben eine einschneidende Änderung der Vorschrift in der Form, dass es für die Anwendbarkeit der Regelung nunmehr auf den Status des Dienstleistungsempfängers ankommt (Rz. 229). Die Leistungsortsbestimmung des § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG gilt nach der umständlichen Formulierung des Gesetzestextes[2] nur "für kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist"; einfach ausgedrückt, muss es sich um Leistungen an Nichtunternehmer[3] handeln.

 

Rz. 227

Die deutsche Regelung entspricht dem neu gefassten Inhalt der MwStSystRL[4], nachdem die Vorschrift bereits in ihrer bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung mit dem StBereinG 1999[5] durch die Aufnahme der "kulturellen Leistungen" an den Wortlaut der Richtlinie angepasst wurde, obwohl die kulturellen Leistungen zuvor unter dem Begriff der künstlerischen Leistungen erfasst wurden.[6] Allgemein sollte durch die ab dem 1.1.2011 geltende Neuregelung eine weitere Vereinfachung der Leistungsortsregelung erreicht werden, weil für die Leistungsortsbestimmung an Unternehmer und diesen gleichgestellte Rechtssubjekte auch bei diesen Dienstleistungen grundsätzlich § 3a Abs. 2 UStG gilt. Lediglich für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen an Unternehmer wurde in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG eine Sonderregelung – i. S. d. "Tätigkeitsorts" – geschaffen (Rz. 296ff.), weil die Verkäufer solcher Berechtigungen zur Prüfung der Steuerpflicht ansonsten wegen des möglicherweise unterschiedlichen Leistungsorts nach § 3a Abs. 2 oder § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG immer den Status ihrer Leistungsempfänger feststellen müssten.

 

Rz. 228

Die in § 3a Abs. 3a UStG genannten Leistungen sind für die Bestimmung des Leistungsorts grundsätzlich an dem Ort als ausgeführt anzusehen, wo die Veranstaltung jeweils ausschließlich oder zum überwiegenden Teil stattfindet. Dabei ist es ohne Bedeutung, wo der Erfolg der Tätigkeit eintritt, sich die sonstige Leistung auswirkt oder das Vertragsziel erreicht wird[7]; ausschlaggebend ist, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg der Tätigkeit gesetzt werden.[8] Bei diesen Leistungen bestimmt mithin die Ausübung der Tätigkeit selbst den Leistungsort[9]; das ist wiederum für die einzelne sonstige Leistung zu prüfen und nicht etwa nach der Gesamttätigkeit des Unternehmens auszumachen. Die Regelung bezweckt, solche Leistungen, die am Ort der Veranstaltung erbracht werden und deren Entgelte in die Kosten einer vom Veranstalter erbrachten Gesamtdienstleistung eingehen, an dem Ort dieser Veranstaltung zu besteuern.[10] Das ist konsequent, weil die Leistung damit am Ort ihres Verbrauchs besteuert wird. Zu beachten ist, dass auch bestimmte Nebentätigkeiten zu diesen Leistungen – wie die Beförderung und Beladung – demselben Leistungsort unterliegen[11], die...

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