Rz. 185

Die Leistungsortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt nach dem in S. 2 Buchst. c genannten weiteren Regelbeispiel auch bei Leistungen im Zusammenhang mit der Erschließung von Grundstücken und der Vorbereitung oder Ausführung von Bauleistungen. Derartige Leistungen werden insbesondere von Architekten, Bauingenieuren, Vermessungsingenieuren, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträgern sowie von Unternehmern, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen, erbracht.[1] Dazu gehören auch Leistungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen sowie die Begutachtung von Grundstücken. Bemerkenswerterweise findet sich im Katalog des Art. 31a Abs. 2 MwStVO keine Erwähnung dieses Begriffes, sie fallen aber unter die Generalklausel des Art. 31a Abs. 1 MwStVO.

 

Rz. 186

Da auch der Meeresboden umsatzsteuerrechtlich zu den Grundstücken gehört (Rz. 156), fallen sonstige Leistungen, die der Erforschung oder dem Abbau von Bodenschätzen unter dem – dem deutschen Hoheitsgebiet zuzurechnenden – Meeresboden dienen, unter die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. c UStG.[2]

 

Rz. 187

Zu den sonstigen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, gehören nach der Verwaltungsauffassung weiterhin[3]:

  1. Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich Abrissarbeiten, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren, Errichtung von auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen,
  2. die Installation oder Montage von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind,
  3. Bauaufsichtsmaßnahmen,
  4. Leistungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen,
  5. die Begutachtung und die Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken und zur Ermittlung des Grundstückswerts,
  6. die Vermessung von Grundstücken,
  7. die Errichtung eines Baugerüsts und
  8. die Überlassung von Personal, insbesondere bei der Einschaltung von Subunternehmern, wenn gleichzeitig eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang mit einem Grundstück geschuldet wird.

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