Rz. 104

Die Abgabe verzehrfertiger Speisen und Getränken kann sowohl im Rahmen einer Lieferung als auch im Rahmen einer sonstigen Leistung vollzogen werden. Neben den nach unterschiedlichen Rechtsnormen zu bestimmenden Ort der Leistungen – die zwar aus systematischer aber meist nicht aus praktischer Sicht von Bedeutung sind – ist diese Unterscheidung für die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes von entscheidender (praktischer) Bedeutung. Lieferungen von Speisen unterliegen regelmäßig gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn es sich bei dem einzelnen Liefergegenstand um eine Ware handelt, die in Anlage 2 zum UStG aufgeführt ist. Soweit es sich um Getränke handelt, gilt der ermäßigte Steuersatz allerdings nur für Milch (Nr. 4 der Anlage 2), Wasser (Nr. 34 der Anlage 2 in dem dort genannten Umfang) und für Milchmischgetränke (Nr. 35 der Anlage 2). Alle übrigen Getränke (insbesondere trinkfertiger Kaffee, Tee, Sprudel, Mineralwasser, Obstsäfte usw.) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Auch Lieferungen verzehrfertig zubereiteter Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind. So sind z. B. Fleisch- und Fischgerichte als "Zubereitung von Fleisch bzw. Fisch" als Waren i. S.d. Nr. 28 der Anlage 2 zum UStG begünstigt.

 

Rz. 105

Unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen ausschließlich Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG aufgeführten Gegenstände. Werden anlässlich einer einheitlichen Leistung zusätzliche Leistungselemente erbracht, ist zu entscheiden, ob (noch) eine begünstigte Lieferung von Speisen oder eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung (Restaurationsumsatz) vorliegt. Enthält die einheitliche Leistung sowohl Elemente der Lieferung und der sonstigen Leistung, muss entschieden werden, was die Leistung prägt. Dabei kommt es nicht auf eine quantitative Betrachtung („welches Leistungselement ist mehr Wert“), sondern auf eine qualitative Beurteilung ("welches Leistungselement ist für die Leistung bestimmend") an. Dazu ist der wirtschaftliche Gehalt der Leistung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.[1]

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