Rz. 63

Beförderungsleistungen können eine eigenständige Leistung darstellen, aber auch – typischerweise im Rahmen des Versandhandels – unselbstständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung sein. Darüber hinaus sind die folgenden Einzelfälle zu beachten:

  • Bei der Bergung von Kies aus dem Meer ist die Beförderung des an Bord genommenen Materials in jedem Fall Nebenleistung zur Bergung, unabhängig, ob diese eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt.[1]
  • Bei Nachnahmelieferungen ist der Kaufpreiseinzug Nebenleistung zur Beförderung.[2]
  • Viehtransporte, die ein Viehagent für seinen Auftraggeber durchführt, sind keine Nebenleistungen zum Vermittlungsgeschäft.[3]
 

Rz. 64

Grabpflege und Gartenbauarbeiten

Pflanzenlieferungen, die vom beauftragten Unternehmen im Rahmen eines langfristigen Grabpflegevertrags erbracht werden, kommt kein selbstständiger rechtlicher Gehalt zu und sind deshalb Teil der einheitlichen Grabpflegeleistung.[4] Auch die Lieferung von Pflanzen bildet mit damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.[5] Übernimmt aber der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können nach Auffassung des BFH[6] die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung der Pflanzen und das (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbstständige Leistungen sein.

 

Rz. 65

Neben der Abgrenzung von Werklieferung oder Werkleistung sind in der Kfz-Wirtschaft auch folgende Entscheidungen zu beachten:

  • Das Aufziehen von Reifen ist Nebenleistung zur Lieferung der Reifen[7] ebenso
  • ist die Lieferung von Öl (Ölwechsel) im Rahmen einer Kfz-Inspektion Nebenleistung zur sonstigen (Inspektions)Leistung.[8]

Keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung ist die Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Gebrauchtwagenverkäufer.[9] Einem Wandel unterlag in diesen Fällen aber die Rechtsprechung, ob es sich bei der Garantiezusage um eine steuerfreie oder eine steuerpflichtige Leistung handelt. Während der BFH[10] früher wohl stets von einer steuerfreien Leistung ausging, ist er seit 2010 zu einer differenzierteren Sichtweise gekommen. Hat der Käufer einen unmittelbaren Anspruch auf Geld gegenüber dem Versicherer, wird (steuerfrei) Versicherungsschutz verschafft. Kann der Käufer zwischen Reparatur durch seinen Händler oder hat er einen Reparaturkostenersatzanspruch, liegt eine steuerpflichtige sonstige Leistung vor.[11]

 

Rz. 66

Kinos:

Keine unselbstständige Nebenleistung zur Filmvorführung sind

  • Schallplattenlieferungen bei Pornokinos[12],
  • der Verkauf von Speiseeis an Kinobesucher[13] sowie
  • der Verkauf von Getränken an Kinobesucher.[14]
 

Rz. 67

Kreditgeschäft:

Unselbstständige Nebenleistungen zu Kreditgeschäften sind

  • die Übernahme der Gewährleistung[15],
  • die Schätzung des Grundstückswerts und Bestellung einer Hypothek durch

    • eine Hypothekenbank[16],
    • einen Versicherungsverein[17],
    • einen Pfandleiher[18] und
  • eine Computeranalyse, die ähnlich einer Kaufberatung den Kunden bei der Auswahl des seiner Situation und seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Finanzprodukts unterstützt.[19]
 

Rz. 68

Lizenzverträge:

Beratungsleistungen des Lizenzgebers im Rahmen eines Lizenzvertrags sind unselbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung.[20]

 

Rz. 69

Lotteriegeschäft:

Die Überweisung des Gewinns ist keine selbstständige Leistung, die mit dem Lotteriegeschäft nichts zu tun hat, sondern ein untrennbarer Bestandteil und damit unselbstständige Nebenleistung des nach § 4 Nr. 9 UStG umsatzsteuerfreien Lotterieumsatzes.[21]

 

Rz. 70

Speditionsgewerbe:

Die sog. Frachtvorlage (Verauslagung von Frachten) ist unselbstständige Nebenleistung zur Spediteurleistung; die dafür gezahlte Vorlageprovision teilt damit das Schicksal der Hauptleistung.

 

Rz. 71

Tierzucht:

Bei der Besamung von Rindern ist die Lieferung von Samen Nebenleistung zur Gesamtleistung.[22]

 

Rz. 72

Vermietungen:

Nebenleistungen zur Vermietung und Verpachtung sind nach überwiegend – auch von der Finanzverwaltung – vertretener Rechtsauffassung mit der Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung eng zusammenhängende, in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommende Leistungen, z. B. die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung und die Treppenbeleuchtung.[23]  Ebenso ist nach der Rechtsprechung die von dem Vermieter einer Wohnanlage vertraglich übernommene Balkonbepflanzung eine Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt.[24] So hatte auch der EuGH[25] offensichtlich die notwendigen Nebenkosten als Nebenleistungen eingeordnet. Aus einer weiteren Entscheidung des EuGH[26] lassen sich zumindest Zweifel ableiten, ob die Nebenkosten, auf die der Mieter einen unmittelbaren Einfluss hat (Wasserlieferung; Wärmelieferung) Nebenleistungen zur Vermietung darstellen können.

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