Rz. 7

Im Wirtschaftsverkehr wird die Frage, wer Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden USt ist, vertraglich durch Vereinbarung bestimmter Lieferkonditionen festgelegt. Für die Verlagerung des Orts der Lieferung in das Inland kommt es nach § 3 Abs. 8 UStG i. V. m. § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG sowie durch analoge Anwendung der Art. 77ff. UZK auf die zollrechtlichen Regelungen an.[1] Insofern sind Vertragsvereinbarungen über die Schuldnerschaft der Einfuhrumsatzsteuer nur dann beachtlich, wenn sie im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften eine Bestimmung des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer zulassen. Die gebräuchlichsten Lieferbedingungen sind die sog. International Commercial Terms (Incoterms). Näheres hierzu sowie eine Aufstellung der wichtigsten Incoterms s. in § 3 Abs. 6 UStG Rz. 50ff.

  • Lieferkondition DDP "delivered duty paid" = frei Empfänger verzollt und versteuert:

    Der Lieferer hat sämtliche mit dem Umsatz verbundenen Steuern zu tragen und bezieht diese in die Berechnung seines Preises ein.

    Der Lieferer ist in diesem Fall Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

  • Lieferkondition EXW "ex works" = ab Werk unversteuert:

    In diesem Fall hat der Empfänger die anfallenden Steuern selbst zu entrichten.

    In diesem Fall ist nicht der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, sondern der Empfänger (Abnehmer).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge