Rz. 6b

Wer der von § 3 Abs. 8 UStG vorausgesetzte Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, richtet sich wegen § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG nach der analogen Anwendung der Vorschriften für Zölle und damit insbesondere nach den Art. 77ff. UZK.[1] Nach Art. 77 Abs. 3 S. 1 UZK ist Zollschuldner der Anmelder. Unabhängig von den Lieferkonditionen sind damit die zollrechtlichen Vorschriften der Schuldnerschaft für die Einfuhrumsatzsteuer maßgeblich.[2]

[1] Zollkodex der Union (Unionszollkodex UZK) VO (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013.

2.1.1 Lieferkonditionen

 

Rz. 7

Im Wirtschaftsverkehr wird die Frage, wer Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden USt ist, vertraglich durch Vereinbarung bestimmter Lieferkonditionen festgelegt. Für die Verlagerung des Orts der Lieferung in das Inland kommt es nach § 3 Abs. 8 UStG i. V. m. § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG sowie durch analoge Anwendung der Art. 77ff. UZK auf die zollrechtlichen Regelungen an.[1] Insofern sind Vertragsvereinbarungen über die Schuldnerschaft der Einfuhrumsatzsteuer nur dann beachtlich, wenn sie im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften eine Bestimmung des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer zulassen. Die gebräuchlichsten Lieferbedingungen sind die sog. International Commercial Terms (Incoterms). Näheres hierzu sowie eine Aufstellung der wichtigsten Incoterms s. in § 3 Abs. 6 UStG Rz. 50ff.

  • Lieferkondition DDP "delivered duty paid" = frei Empfänger verzollt und versteuert:

    Der Lieferer hat sämtliche mit dem Umsatz verbundenen Steuern zu tragen und bezieht diese in die Berechnung seines Preises ein.

    Der Lieferer ist in diesem Fall Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

  • Lieferkondition EXW "ex works" = ab Werk unversteuert:

    In diesem Fall hat der Empfänger die anfallenden Steuern selbst zu entrichten.

    In diesem Fall ist nicht der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, sondern der Empfänger (Abnehmer).

2.1.2 Zollrecht

 

Rz. 8

Vom 1.1.1994 bis zur Anwendbarkeit des Unionszollkodex ab dem 1.5.2016 (s. Rz. 8a) galten die Bestimmungen der ZK-VO[1] und der ZK-DVO[2] unmittelbar. Zollschuldner und damit auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Anmelder (Art. 201 Abs. 3 ZK-VO). Die Anmeldung kann auch durch einen Dritten abgegeben werden (z. B. "in Auftrag und Vollmacht" durch einen Spediteur für den Importeur – direkte Stellvertretung, Art. 5 Abs. 2 erster Teilstrich ZK). Ist das Vertretungsverhältnis klar aus der Anmeldung ersichtlich, wird der vertretene Importeur zum Schuldner. Bei der indirekten Vertretung (Art. 5 Abs. 2 zweiter Teilstrich ZK, z. B. durch einen Spediteur im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Importeurs) werden sowohl der Vertretene als auch der Vertreter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.[3]

 

Rz. 8a

Mit dem ab dem 1.5.2016 anstelle des ZK anwendbaren Unionszollkodex[4] richtet sich die Zollschuldnerschaft nach den Vorschriften der Einfuhrzollschuld der Art. 77 bis 80 UZK. Insbesondere regelt Art. 77 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UZK: "Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird."[5] Daraus ergibt sich, dass nach Art. 77 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 UZK in erster Linie der Anmelder der Zollschuldner ist.[6] Nach Art. 5 Nr. 15 UZK ist Anmelder die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung [...] abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung [...] abgegeben wird. Anmelder ist folglich die Person, welche von den Rechtswirkungen einer Zollanmeldung (Art. 5 Nr. 15, Art. 170 Abs. 1 UZK) betroffen ist. Dies ist grundsätzlich die Person, welche die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt.[7] Die Vertretung bei der Anmeldung ist aber möglich und entspricht der Wirtschaftspraxis. Für die Eigenschaft als Zollschuldner i. S. v. Art. 77 Abs. 3 UZK ist dabei ausschließlich die Förmlichkeit der Anmeldung maßgeblich. Wird eine Zollanmeldung abgegeben, ohne dass auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen wird, so wird der Anmeldende Zollschuldner.[8]

[1] VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK der Gemeinschaften.
[2] VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum ZK, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission v. 18.12.2006, ABl. EU 2006 L 360/64.
[3] Schröder, UVR 1995, 74.
[4] VO (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013; zur zeitlichen Anwendung s. Art. 288 Abs. 1 und 2 UZK.
[5] Zu den Auswirkungen des UZK auf die Umsatzsteuer vgl. Weymüller, MwStR 2016, 487.
[6] Bartone, in Krenzler/Herrmann/Niestedt Art. 77 UZK Rz. 20.
[7] Bartone, in Krenzler/Herrmann/Niestedt Art. 77 UZK Rz. 20.
[8] Bartone, in Krenzler/Herrmann/Niestedt Art. 77 UZK Rz. 20.

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