Rz. 6

In Art. 32 S. 1 MwStSystRL wird der Ort von Beförderungs- und Versendungslieferungen wie folgt geregelt:

Wird der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet.

Die Regelung des § 3 Abs. 6 S. 1 bis 4 UStG entspricht damit mit ihrem Regelungsinhalt dem EU-Recht.

 

Rz. 7

Dies galt nicht für § 3 Abs. 6 S. 5 und 6 sowie für § 3 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 UStG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung.[1]

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