Rz. 42

Nach der BFH-Rechtsprechung[1] ist bei der Frage, ob ein einheitlicher Umsatz, der sowohl aus Lieferungselementen als auch aus Elementen sonstiger Leistungen besteht, als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung (sonstige Leistung) zu beurteilen ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auf das Wesen des Vorgangs abzustellen (Rz. 11f.). Die Beurteilung der folgenden Beispiele entspricht diesen Grundsätzen:

 

Rz. 43

Kraftfahrzeugwirtschaft:

Die Runderneuerung (Vulkanisierung) abgefahrener Autoreifen durch eine Gummifabrik ist eine Werkleistung, da die Gummischicht (Hauptstoff des Reifens) nicht erneuert, sondern nur verstärkt wird.[2]

 

Rz. 44

Milch- und Molkereiwirtschaft:

Bei der Herstellung von Dauerkäse im Käseschmelzverfahren ist das Verpackungsmaterial (Stanniol, Holzkisten usw.) nur Zutat.[3]

 

Rz. 45

Säureschutz:

Eine Firma, die Säureschutzmittel herstellt, trägt im Auftrag des Bestellers auf die von diesem beschafften Gegenstände zum Schutz gegen Säure, Hitze, Korrosion und Inkrustation im Einbrennverfahren eine je nach Beanspruchungsgraden typisierte, bis zu wenigen Millimetern starke Kunststofffolie auf.

Bei der Kunststofffolie handelt es sich lediglich um einen Nebenstoff, der Unternehmer erbringt lediglich eine Werkleistung.

 

Rz. 46

Textilindustrie:

Die von einer Stoffdruckerei beim Bedrucken der vom Auftraggeber gestellten Gewebe verwendeten selbst beschafften Schablonen und Farben sind lediglich Hilfsmittel. Die Stoffdruckerei erbringt deshalb eine einheitliche Werkleistung.[4]

[2] George, DStR 1954, 320; Stegmaier, UR 1957, 89 und DStZ/E 1956, 579; zu der als Werklieferung zu beurteilenden Totalrunderneuerung s. Rz. 56.
[3] RFH v. 26.9.1933, V A 964/32, StW 1933, 834.
[4] BFH v. 13.10.1960, V 302/58, HFR 1961, 186.

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