Rz. 14

Bei der Werklieferung verschafft der Unternehmer dem Abnehmer (Auftraggeber) die Verfügungsmacht am fertigen Werk. Der Abnehmer erwirbt das Werk ohne die Teile, die er selbst beigesteuert und an denen er die Verfügungsmacht behalten hat. Bei der Lohnveredelung unter Verwendung von Stoffen (Material) überlässt der Leistungsempfänger (Auftraggeber) dem Unternehmer den Hauptstoff zur Be- oder Verarbeitung. Der Umsatz des Unternehmers beschränkt sich auf seine Arbeitsleistung, ggf. unter Zugabe von Zutaten oder sonstigen Nebensachen. Der überlassene Hauptstoff wird vom Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Leistungsempfänger nicht erfasst. Näheres zur Überlassung von Stoffen jeglicher Art durch den Auftraggeber an den Unternehmer (Materialbeistellung) s. Rz. 50ff. Gelegentlich "verkauft" ein Auftraggeber (Leistungsempfänger) den Hauptstoff an den Unternehmer (Spinnerei), der den Stoff verarbeitet, ohne dabei eigenen Hauptstoff zu verwenden, unter Anrechnung des "Kaufpreises" auf den Werklohn. In diesem Fall bewirkt der Unternehmer keine Werklieferung, sondern eine Werkleistung (Rz. 20, Lohnveredelung; s. a. Kommentierung zu § 7 UStG).

 

Rz. 15

Die Be- oder Verarbeitung des Gegenstands braucht keinen bestimmten Umfang und keinen bestimmten Erfolg zu erreichen. Lohnveredelungen liegen deshalb auch bei Wartungs-, Reinigungs- oder Instandsetzungsleistungen an einem Kfz vor.

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