Rz. 4

Art. 14 Abs. 3 MwStSystRL[1] lässt es zu, dass bestimmte Bauleistungen, nicht aber andere von § 3 Abs. 4 UStG erfasste Werklieferungen, als Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG behandelt werden.

(3) Als Lieferungen i. S. d. Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten.
 

Rz. 5

Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung für Bauleistungen keinen unmittelbaren Gebrauch gemacht. Der wesentlich weitergehenden Regelung des § 3 Abs. 4 UStG fehlt somit eine unionsrechtliche Grundlage.[2] Der EuGH hat in seiner Entscheidung[3] auf die Vorgängervorschrift des Art. 5 der 6. EG-Richtlinie Bezug genommen, sich mit dieser aber nicht auseinandergesetzt.

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