Rz. 1

Werklieferungen sind durch § 3 Abs. 4 UStG als einheitliche Lieferungen anzusehen, obwohl der Unternehmer durch die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands des Bestellers mangels Verschaffung der Verfügungsmacht an diesem eine sonstige Leistung erbringen würde. Voraussetzung dabei ist, dass der Unternehmer hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft und es sich insoweit nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.

 

Rz. 2

Zivilrechtlich liegt einer Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG regelmäßig ein Werkvertrag nach §§ 631ff. BGB zugrunde. Unter den Voraussetzungen des § 650 BGB (Werklieferungsvertrag) kann sich die Anwendung des Kaufrechts auf diesen Vertrag ergeben. Darüber hinaus können weitere spezialgesetzliche (Werk-)Verträge vorliegen, insbesondere ein Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB oder ein Verbraucherbauvertrag nach §§ 650i f. BGB. Für die Erfüllung der Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 UStG ist die zivilrechtliche Beurteilung jedoch unerheblich.[1]

Rz. 3 einstweilen frei

[1] Vgl. etwa Ludäscher/Hoppler, UR 2012, 303.

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