Rz. 12

Die Rückausnahme von S. 4 entspricht inhaltlich Art. 9a Abs. 1 S. 3 MwStVO, nach dem es einem Steuerpflichtigen nicht gestattet ist, eine andere Person ausdrücklich als Erbringer von elektronischen Dienstleistungen anzugeben, wenn er hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistungen die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert oder die Erbringung der Dienstleistungen genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt.

 

Rz. 12a

Für die Rückausnahme und damit die Fiktion der Dienstleistungskommission kommen drei Alternativen in Betracht, wenn der eingeschaltete Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung

  1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
  2. die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
  3. die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
 

Rz. 13

Von einer Autorisierung der Abrechnung ist auszugehen, wenn der Unternehmer die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger entscheidend beeinflusst, insbesondere hinsichtlich der Beeinflussung des Zeitpunkts der Zahlungen und der eigentlichen Belastung des Kundenkontos. So autorisiert regelmäßig der Plattforminhaber, über den die Leistung bezogen worden ist, die Zahlung, wenn er hierfür entsprechende Zahlungsmodalitäten auf elektronischem Weg zur Verfügung stellt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Rückausnahme

Der Anbieter einer App stellt diese über den von einem Unternehmer betriebenen Appstore zum Download bereit, von wo aus diese von einem Abnehmer heruntergeladen wird. Der Betreiber des Appstores benennt den Anbieter in seiner Abrechnung gegenüber dem Abnehmer ausdrücklich und hat die Benennung des Anbieters in seinen vertraglichen Vereinbarungen, z. B. im Rahmen der zum Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit dem Anbieter und dem Abnehmer geregelt. Der Betreiber des Appstores ermöglicht die Bezahlung heruntergeladener Apps durch Kreditkarte oder weitere alternative Zahlungsmöglichkeiten für den Abnehmer über seine Plattform.

In diesem Fall autorisiert der Betreiber des Appstores die Abrechnung des Anbieters, indem er die Bezahlung durch den Abnehmer auf elektronischem Weg ermöglicht. Dadurch greift aufgrund der Rückausnahme die Fiktion der Leistungskommission mit der Folge ein, dass der Anbieter eine sonstige Leistung an den Betreiber des Appstores und der Betreiber des Appstores eine sonstige Leistung an den Abnehmer erbringt. Die Abrechnung der Leistungen hat durch den Anbieter gegenüber dem Betreiber des Appstores sowie von diesem gegenüber dem Abnehmer zu erfolgen.

 

Rz. 14

Dies gilt entsprechend für die Genehmigung der Erbringung der sonstigen Leistung. Die gesetzliche Vermutung ist dann nicht widerlegbar, wenn der Unternehmer die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder die Erbringung selbst übernimmt oder einen Dritten damit beauftragt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Unternehmer als Inhaber der Plattform, über die die Leistung bezogen werden kann, auftritt.[2]

 

Rz. 14a

Der Unternehmer legt die allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Leistungserbringung fest, wenn die Erbringung der sonstigen Leistung zwischen den beteiligten Unternehmen in der Kette oder an den eigentlichen Endverbraucher auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers von seiner Entscheidung abhängig wird.[3]

[1] BT-Drs. 18/1529.
[2] BT-Drs. 18/1529.
[3] BT-Drs. 18/1529.

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