Rz. 14

 

Beispiel 1: Kurzfristige Vermietung von Ferienhäusern

Ausgangsfall: Ferienhaus im Inland

Der im Inland ansässige Eigentümer E eines im Inland belegenen Ferienhauses beauftragt den im Inland ansässigen G, im eigenen Namen und für Rechnung des E Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem Ferienhaus zu besorgen. – Da G als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (kurzfristige steuerpflichtige Vermietungsleistungen gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt die kurzfristige Vermietungsleistung im Rahmen der fingierten Leistungskette als an ihn und von ihm erbracht. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgung ist umsatzsteuerrechtlich irrelevant. Die Vermietungsleistungen des E an G sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG steuerbare und nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtige Vermietungsleistungen. Nach Auffassung der Verwaltung (vgl. Rz. 8) erbringt G an die Mieter steuerbare und (mangels einschlägiger Steuerbefreiung) steuerpflichtige Reiseleistungen nach § 25 UStG. Im Rahmen der Besteuerung von Reiseleistungen besteht für G jedoch wegen § 25 Abs. 4 UStG keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über die fiktiv an ihn ausgeführte Leistung des E. Die Abrechnung dieser Leistung kann auch im Wege der Gutschrift durch G erfolgen.[1]

Variante 1: Ferienhaus im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Sachverhalt wie im Ausgangsfall, jedoch befindet sich das Ferienhaus im übrigen Gemeinschaftsgebiet, z. B. in Schweden. – Die Vermietungsleistungen des E an G sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG (Belegenheitsprinzip) im Inland nicht steuerbar, sondern werden nach dem Recht des anderen EU-Mitgliedstaats besteuert. Nach Auffassung der Verwaltung (vgl. Rz. 8) erbringt G an die Mieter des Ferienhauses eine Reiseleistung nach § 25 UStG. Deren Ort liegt nach § 25 Abs. 1 S. 4 UStG. i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des Unternehmers G im Inland. Mangels einschlägiger Steuerbefreiung ist die von G an den Mieter erbrachte Reiseleistung auch steuerpflichtig.[2]

Variante 2: Ferienhaus im Drittlandsgebiet

Sachverhalt wie im Ausgangsfall, jedoch befindet sich das Ferienhaus im Drittlandsgebiet, z. B. in der Schweiz. – Die Vermietungsleistungen des E an G sind wie in Variante 1 wegen des Belegenheitsprinzips im Inland nicht steuerbar. Da G nach Auffassung der Verwaltung (vgl. Rz. 8) an die Mieter eine Reiseleistung erbringt, ist diese nach § 25 Abs. 2 UStG wegen der Bewirkung der Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet im Inland steuerfrei.[3]

 

Beispiel 2: Leistungen in der Kreditwirtschaft

Das nicht im Inland ansässige Kreditinstitut K beauftragt die im Inland ansässige GmbH G mit der Anlage von Termingeldern im eigenen Namen für fremde Rechnung bei inländischen Banken. – Da G als Unternehmerin in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt die Leistung als an sie und von ihr erbracht. K erbringt an G und G an die inländischen Banken durch die Kreditgewährung im Inland steuerbare (§ 3a Abs. 2 UStG), jedoch steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG), wobei jeweils unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG der Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich ist.[4]

 

Beispiel 3: Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände

Der im Inland ansässige Netzbetreiber T beauftragt die im Inland ansässige GmbH G mit der Vermietung von Telekommunikationsanlagen (lediglich Bereitstellung der Hardware ohne Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten, von Übertragungskapazitäten oder elektronisch erbrachte Leistungen) im eigenen Namen und für fremde Rechnung an den im Ausland ansässigen Unternehmer U. – Durch die Einschaltung des G in die Erbringung der sonstigen Leistung (Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände) im eigenen Namen und für fremde Rechnung gilt die Leistung durch die fingierte Leistungskette als an G und von G erbracht; die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die beiden Leistungen dieser Leistungskette werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt. T erbringt an G durch die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Inland steuerbare (§ 3a Abs. 2 UStG) und, soweit keine Steuerbefreiung greift, steuerpflichtige Leistungen. G erbringt an den im Ausland ansässigen U durch die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände nicht im Inland steuerbare (§ 3a Abs. 2 UStG) Leistungen.[5]

[1] Beispiel in Anlehnung an Abschn. 3.15 Abs. 7 UStAE.
[2] Beispiel in Anlehnung an Abschn. 3.15 Abs. 7 UStAE.
[3] Beispiel in Anlehnung an Abschn. 3.15 Abs. 7 UStAE.
[4] Beispiel in Anlehnung an Abschn. 3.15 Abs. 7 UStAE.
[5] Beispiel in Anlehnung an Abschn. 3.15 Abs. 7 UStAE.

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