Rz. 235

Bei öffentlichen Versteigerungen oder freihändigen Verkäufen im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch staatliche Vollstreckungsorgane (z. B. Gerichtsvollzieher) handelt es sich nicht um einen Doppelumsatz. Es liegt insoweit nach Ansicht des BFH zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks[1] keine Lieferung des Vollstreckungsschuldners an das jeweilige Bundesland und keine Lieferung durch dieses an den Erwerber vor; vielmehr liefert der Vollstreckungsschuldner unmittelbar an den Erwerber. Den Vollstreckungsorganen komme nur die Aufgabe zu, die beschlagnahmte Sache zu verwerten. Die Begründung des Eigentums des Ersteigerers sei hoheitliche Tätigkeit; hierfür sei die Übertragung der Verfügungsmacht i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG auf das Vollstreckungsorgan nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Umsatz aufgrund staatlichen Zwangs ausgeführt worden sei, bleibe ohne Belang, denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG komme ein Leistungsaustausch auch dann zustande, wenn eine Leistung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt worden ist. Die Finanzverwaltung setzt die Rechtsprechung in Abschn. 1.2 Abs. 2 UStAE um.

Rz. 236–244 einstweilen frei

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