Rz. 225

Die früher vom BFH[1] zur Rechtslage unter dem UStG 1973/1980/1993 vertretene Auffassung, dass bei Beförderungs- und Versendungslieferungen abweichend von der Regelung des § 3 Abs. 1 UStG ausnahmsweise darauf verzichtet werden könne, dass der Abnehmer an dem gelieferten Gegenstand tatsächlich Verfügungsmacht erlangt, und dass § 3 Abs. 7 UStG 1973, 1980, 1993 nicht nur den Lieferungszeitpunkt vorverlagert, sondern auch die Lieferung selbst fingiert, ist überholt.

 

Rz. 226

Unter Bezugnahme auf die aktuellen Fassungen des § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG 1997 hat der BFH[2] inzwischen in einer Entscheidung zum Kauf auf Probe klargestellt, dass diese keine Lieferfiktion (Fiktion der Verschaffung der Verfügungsmacht) enthalten.

Rz. 227–229 einstweilen frei

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