Rz. 222

Ein Grundstück wird noch nicht geliefert, wenn der Unternehmer zwar das Eigentum daran überträgt, es aber aufgrund eines gleichzeitig vorbehaltenen Nießbrauchs wie bisher besitzt und den Ertrag z. B. durch Fortsetzung der bestehenden Mietverhältnisse zieht (z. B. bei vorweggenommener Erbfolge). Bei einer solchen Gestaltung wird lediglich das formale Eigentum am Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen, während die eigentlichen Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeiten durch den vorbehaltenen Nießbrauch beim bisherigen Eigentümer verbleiben.[1] Der vorbehaltene Nießbrauch bringt somit zum Ausdruck, dass der bisherige Eigentümer das Grundstück weiterhin seinem Unternehmen zuordnen will, dass er zwar das formale Eigentum, nicht aber Substanz, Wert und Ertrag (= Verfügungsmacht) übertragen will. Die Lieferung des unter Vorbehaltsnießbrauch übereigneten Grundstücks wird deshalb erst mit der Übergabe des Grundstücks an den Eigentümer bei Beendigung des Nießbrauchsverhältnisses bewirkt. Bis dahin ist das Grundstück weiterhin dem Unternehmen des bisherigen Eigentümers und jetzigen Nießbrauchers zuzurechnen.

Rz. 223–224 einstweilen frei

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