Rz. 195

Unter "Mietkaufverträgen" versteht man Vereinbarungen, in denen Elemente eines Mietvertrags[1] mit denen eines Kaufvertrags[2] verbunden sind. Diese Verträge können so gestaltet sein, dass sie bei wirtschaftlicher Bewertung von Anfang an als Kaufverträge anzusehen sind mit der Folge, dass die Übergabe des Mietgegenstands an den "Mieter" umsatzsteuerlich als Lieferung und die gezahlten "Mieten" als Kaufpreisraten zu werten sind. Das war bisher der Fall, wenn die Vertragsbeziehungen so ausgestaltet waren, dass der Eigentumsübergang am Mietgegenstand im Mietvertrag spätestens mit der letzten vereinbarten fälligen Zahlung vorgesehen war.[3] Anders war es hingegen, wenn die Vertragsparteien einen ernsthaften Mietvertrag abschlossen und der Eigentumsübergang von der Ausübung weiterer Willenserklärungen (z. B. der Kaufoption) abhing. Der Mietgegenstand war erst im Zeitpunkt der Willenserklärung (Option) geliefert. Die bis dahin gezahlten Mieten stellten das Entgelt für die Nutzungsüberlassung (sonstige Leistung) des Vermieters dar, die mit der Eigentumsübertragung endete. Wurde das Mietentgelt ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet, lag insoweit eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung vor.[4]

 

Rz. 196

Die bisherige Rechtsauffassung konnte aber nicht mehr unverändert beibehalten werden, nachdem der EuGH[5] i.Z.m. den Leasingverträgen festgestellt hatte, dass die Frage, ob es sich bei einer vertraglichen Vereinbarung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt, aufgrund der Rechtssicherheit schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags eindeutig beantwortet werden muss. Die Finanzverwaltung[6] wendet deshalb die Abgrenzungsgrundsätze für Lieferung und sonstige Leistung bei den Mietkaufverträgen entsprechend wie bei den Leasingverträgen an; vgl. Rz. 180ff.

Rz. 197–199 einstweilen frei

[4] Abschn. 3.5 Abs. 6 Nr. 2 UStAE in der bis zum 17.3.2020 geltenden Fassung.
[5] EuGH v. 4.10.2017, C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, BFH/NV 2017, 1695, BStBl II 2020, 179.
[6] BMF v. 18.3.2020, III C 2 – S 7100/19/10008 :003, BStBl I 2020, 286 sowie Abschn. 3.5 Abs. 5 S. 7 UStAE in der ab dem 18.3.2020 geltenden Fassung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn – sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger für den Vorsteuerabzug – für alle vor dem 18.3.2020 abgeschlossenen Leasing- oder Mietverträge noch die bisherige an der ertragsteuerrechtlichen Betrachtung orientierte Rechtsauffassung angewendet wird.

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