Rz. 170

Die bürgerlich-rechtliche Übereignung von Grundstücken erfolgt durch Einigung[1] und Eintragung des Erwerbers[2] ins Grundbuch. Dementsprechend wird im Allgemeinen die Verfügungsmacht an Grundstücken mit der Eintragung ins Grundbuch übertragen.

 

Rz. 171

Gehen allerdings aufgrund Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag Nutzen und Lasten schon vor der Eigentumsübertragung auf den Erwerber über und erhält der Erwerber im Verhältnis der Vertragsparteien eine eigentümerähnliche Stellung, die im Außenverhältnis abgesichert ist[3], wird die Grundstückslieferung bereits zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt ausgeführt, an dem Nutzen und Lasten übergehen.[4]

 

Rz. 172

Umgekehrt ist die Lieferung eines (landwirtschaftlichen) Anwesens durch den besitzenden Verkäufer an den Erwerber, der das Anwesen selbst (landwirtschaftlich) nutzen will, nicht bewirkt, solange nach dem Kaufvertrag und dessen Durchführung die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe des Anwesens aufgeschoben ist und der Verkäufer seine Eigentümerposition – ungeachtet der durch den Kaufvertrag eingegangenen schuldrechtlichen Bindung – voll ausschöpfen kann. Da hier nach dem Parteiwillen das Grundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt übergehen soll, ist in der (zeitlich vorgezogenen) Eigentumsübertragung lediglich eine Vorstufe zur Lieferung zu erblicken.[5]

 

Rz. 173

Für die Übertragung des Eigentums und der Verfügungsmacht an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiff reichen im Allgemeinen die dingliche Einigung und die Übergabe des Schiffs aus.[6]

Rz. 174 einstweilen frei

[1] Auflassung nach § 925 BGB.
[3] Z. B. durch Auflassungsvormerkung, § 883 Abs. 2 S. 1 BGB, oder durch Verschaffung des mittelbaren Besitzes, § 869 BGB.
[4] BFH v. 11.1.1990, V R 156/84, BFH/NV 1990, 741; BFH v. 6.12.1979, V 87/72, BStBl II 1980, 279.
[5] BFH v. 6.12.1979, V 87/72, BStBl II 1980, 279.
[6] BFH v. 20.4.1961, V 13/59, HFR 1961, 282.

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