Rz. 32

Besteht ein einheitlicher Gegenstand bereits zivilrechtlich aus mehreren selbstständigen Sachen, ist auch umsatzsteuerrechtlich eine Aufteilung des Gegenstands in mehrere Liefergegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG möglich.

 
Praxis-Beispiel
  • Gebäude, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet werden, sind wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts[1], zum Grundstück gehören sie nicht. Grundstück und Erbbaurecht (mit dem errichteten oder ggf. schon bei Bestellung des Erbbaurechts vorhandenen Gebäudes) bilden bürgerlich-rechtlich zwei selbstständige Sachen und können deshalb auch getrennt geliefert werden.
  • Ist für ein Grundstück Wohnungs- oder Teileigentum entsprechend den Regeln des WEG begründet, stellt jede Eigentumseinheit zivilrechtlich einen eigenen Gegenstand dar. Umsatzsteuerrechtlich ist deshalb in diesen Fällen jede Eigentumseinheit für sich lieferfähig.
  • Gebäude und andere Werke, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden, gehören nicht zum Grundstück und gelten zivilrechtlich als eigenständige Sache. Umsatzsteuerlich bilden sie deshalb einen vom Grundstück losgelösten eigenen Lieferungsgegenstand.

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