2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 25

Grundsätzlich stellt jede Sache einen eigenen Liefergegenstand dar; die Anzahl der gelieferten Sachen bestimmt deshalb i. d. R. zugleich auch die Anzahl der umsatzsteuerlichen Lieferungen.

Als einheitliche Sache gelten dabei auch die sog. Sacheinheiten, die bürgerlich-rechtlich nur eine Sache darstellen. Für die Annahme einer einheitlichen Sache reicht eine lose körperliche Verbindung aus, die bereits durch die Schwerkraft (z. B. Kaffeekanne und Deckel) bewirkt werden kann. Ohne körperliche Verbindung erkennt das bürgerliche Recht eine Sacheinheit nur an, wenn die einzelnen Stücke als Einzelne ohne Wert sind und nur in ihrer Zusammenfassung für den Verkehr in Betracht kommen, z. B. Getreidehaufen, Kartenspiel und Bienenschwarm.[1]

 

Rz. 26

 
Praxis-Beispiel

Autorad aus Felge und Reifen, Dielengarnitur mit passendem Spiegel, Einzelteile eines Fahrrads oder eines Füllfederhalters, Flaschen mit Schraubverschlüssen, Lampenständer und Lampenschirm, Loseblattwerk, Maschinenaggregat bestehend aus Motor und Pumpe, Schrank und Schublade.

 

Rz. 27

Ein Zusammenfassen mehrerer Sachen zu einem einzigen Lieferungsgegenstand kommt ausnahmsweise in den Fällen der Sachgesamtheiten in Betracht. Eine Sachgesamtheit entsteht durch die Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen, das wirtschaftlich als ein anderes Wirtschaftsgut angesehen wird als die Summe der einzelnen Gegenstände.[2] Das Zusammenstellen von verschiedenen Gegenständen zu einer Sachgesamtheit führt zu einem neuen Wirtschaftsgut. Die Sachgesamtheit bildet den einheitlichen Gegenstand der Lieferung. Dieser ist weder identisch mit den einzelnen Gegenständen, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt, noch mit der Summe dieser Gegenstände.[3]

 
Praxis-Beispiel

Sachgesamtheiten sind Anzuggarnituren, Badeeinrichtungen, Briefmarkensammlungen, Deckenträger und Deckensteine (sog. Montagedecken), elektrische Schiffsausrüstungen, Fabrikanlagen, Fachbüchereien, Flaschen und Korken, Garnituren aufeinander abgestimmter Fensterbeschläge, Garnituren bestehend aus Geige, Bogen und Etui, Kelteranlagen, Klosettanlagen, kombinierte Landmaschinen, Krawatten mit passenden Taschentüchern, Maschinenparks, Mehrzweckgeräte, Motorenzylinder und -kolben, Rebstöcke mit Spann- und Befestigungsanlagen, Reisenecessaires, Röntgenanlagen, sanitäre Einrichtungen, Schlepper mit Zusatzgeräten, Schneiderzutaten, Schrauben und Muttern, Uhren mit passenden Armbändern, Waschtischeinrichtungen, Werkzeugsätze, Zimmereinrichtungen, Zusatzvorrichtungen für Küchengeräte (Fleischhackmaschinen).

 

Rz. 28

Der Annahme einer Sachgesamtheit steht weder die Tatsache entgegen, dass die einzelnen Bestandteile getrennt werden können, noch dass sie unverändert zu einer Sachgesamtheit zusammengestellt worden sind. Auch dass der Abnehmer die Bestandteile der Sachgesamtheit selbst verbindet (z. B. durch Leitungen), ist für die rechtliche Beurteilung der Sachgesamtheit ohne Bedeutung. Die Sachgesamtheit umfasst in diesen Fällen nur die vom Lieferer beschafften, zueinander passenden Bestandteile, nicht aber auch die vom Abnehmer beschafften Verbindungsstücke.[4]

2.2.2 Bestandteile einer Sache als Liefergegenstand

2.2.2.1 Grundsatz

 

Rz. 29

Die einzelnen Bestandteile einer einheitlichen Sache können grundsätzlich nicht Gegenstand einer eigenständigen Lieferung sein (sog. Einheitsprinzip).[1]

Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 UStG, nach dem Lieferungen nur vorliegen, wenn Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Bei der Übertragung einer einheitlichen Sache findet i. d. R. umsatzsteuerlich nur eine Lieferung statt; eine Aufteilung dieses einheitlichen Lieferungsvorgangs in die Lieferung der einzelnen Bestandteile der Sache ist grundsätzlich nicht möglich.

Diese Beurteilung entspricht den zivilrechtlichen Grundsätzen[2], nach denen Eigentum grundsätzlich nur an der Sache im Ganzen und nicht an ihren einzelnen Bestandteilen übertragen werden kann.

 

Rz. 30

Im Einzelhandel werden häufig Zusammenstellungen von Waren zu einem einheitlichen Preis verkauft. Die Abgrenzung, ob es sich dabei um eine einheitliche Lieferung (Sachgesamtheit) oder um mehrere Liefergegenstände handelt, ist in der Praxis regelmäßig vor dem Hintergrund eventuell anzuwendender Steuersätze von Bedeutung (z. B. "Überraschungsei" als einheitlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegendes Schokoladenprodukt oder als sowohl dem ermäßigtem als auch dem Regelsteuersatz unterliegende Zusammenstellung mehrerer Gegenstände); vgl. dazu ausführlich § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 128ff.

2.2.2.2 Besonderheiten

 

Rz. 31

Abweichungen von diesem Einheitsprinzip lassen Verwaltung und Rechtsprechung nur in wenigen, beson...

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