Rz. 38

Die Ausgabe von Telefonkarten stellt im Zeitpunkt der Ausgabe eine Telekommunikationsdienstleistung dar, die ein Einzweck-Gutschein ist, wenn sie nur für den Zweck des Telefonierens bei diesem Telekommunikationsanbieter verwendet werden kann.[1]

 

Rz. 39

Das Punktesystem eines Hotels (Resort) ist ein Mehrzweck-Gutschein, wenn das Punkteguthaben für Übernachtungen von verschiedenen Hotels in verschiedenen Ländern eingelöst werden kann, sodass die geschuldete Umsatzsteuer erst nach Übertragung des Gutscheins feststeht.[2]

 

Rz. 40

Treuepunkte eines Supermarktes an seine Kunden sind wegen eines Sortiments mit unterschiedlichen Steuersätzen Mehrzweck-Gutscheine.

 

Rz. 41

Initial Coin Offerings als Form der Kapitalbeschaffung vor allem für Start-ups, bei denen statt Geschäftsanteilen sog. Token ausgegeben werden, die später z. B. gegen Waren oder Dienstleistungen des Start-ups eingetauscht werden können, sind je nach Ausgestaltung Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine.[3]

 

Rz. 42

Rabattgutscheine sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 13 S. 2 UStG weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine.[4]

 

Rz. 43

Fahrscheine sind als Zahlungsnachweise weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 13 UStG Rz. 22).[5]

 

Rz. 44

Eintrittskarten (KIno, Ausstellung, Museum etc.) sind als Zahlungsnachweise weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 13 UStG Rz. 22).[6]

 

Rz. 45

Briefmarken sind als Zahlungsnachweise weder Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 13 UStG Rz. 22).[7]

 

Rz. 46

Zahlungsinstrumente, die jederzeit und voraussetzungslos gegen den ursprünglich gezahlten bzw. den noch nicht verwendeten Betrag zurückgetauscht werden, ist von einer Guthabenkarte im Unterschied zu einer Gutscheinkarte und damit von einem bloßen Zahlungsmittel auszugehen.[8]

[1] EuGH v. 3.5.2012, C-520/10, Lebara, BFH/NV 2012, 1084, UR 2012, 523; Korn, in Bunjes, UStG, § 2 UStG Rz. 75a.
[2] Korn, in Bunjes, UStG, § 2 UStG Rz. 75a.
[3] Weiterführend zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Token als Gutscheine Dietsch, MwStR 2018, 546.

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