Rz. 1

§ 28 UStG enthält in Abs. 1 bis 3 die vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltende Absenkung der USt-Sätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % sowie die Steuersätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG von 19 % auf 16 %. § 28 Abs. 4 UStG enthält die bis zum 31.12.2011 geltende Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG.

 

Rz. 2

Durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise[1] wurde mWv 1.7.2020 in § 28 Abs. 1 bis 3 UStG die vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltende Senkung der USt-Sätze kodifiziert. Nach § 28 Abs. 1 UStG wird der allgemeine Steuersatz von 19 auf 16 %, nach § 28 Abs. 2 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Nach § 28 Abs. 3 UStG wird der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende StSatz von 19 % auf 16 % gesenkt. Einzelheiten zu den steuerlichen Auswirkungen der befristeten StSatzsenkung werden in § 12 UStG Rz. 30ff. kommentiert.

 

Rz. 3

In der bis 31.12.1985 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 UStG (a. F.) war eine Ermächtigung für die Bundesregierung vorgesehen, die StBefreiung für die Personenbeförderung mit Schiffen (§ 4 Nr. 7 Buchst. b UStG a. F.) bis 1.1.1984 zu verlängern. Da die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 7 Buchst. b UStG (a. F.) mWv 1.1.1984 aufgehoben worden war, ging § 28 Abs. 2 UStG (a. F.) ab diesem Zeitpunkt ins Leere. Durch Art. 14 Nr. 8 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 2 (a. F.) mWv 1.1.1986 gestrichen. Zur Übergangsregelung für die Personenbeförderung mit Schiffen vgl. Rz. 5. Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des 2. Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[3] wurde § 28 Abs. 2 UStG (a. F.) neu gefasst. Er enthielt die v. 1.1.1993 bis zum 31.12.1995 gültige Fassung des § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UStG. Durch Art. 7 Nr. 4 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes v. 21.12.1992[4] wurde § 28 Abs. 2 UStG (a. F.) mWv 1.1.1993 gestrichen. Damit gilt ab 1.1.1993 die gesamte Tätigkeit der Deutschen Bundespost TELEKOM als unternehmerisch. Zugleich wurden die Leistungen, die nach der bisherigen Gesetzesfassung erst ab 1.1.1996 besteuert werden sollten (Tätigkeiten, die von Dritten nicht ausgeübt werden dürfen), durch die (neue) Vorschrift des § 4 Nr. 11 Buchst. a UStG stfrei gestellt.[5]

 

Rz. 4

Die bis zum 31.12.1999 geltende Fassung von § 28 Abs. 3 UStG (a. F.) enthielt die v. 1.1.1992 bis zum 31.12.1992 gültige Fassung des § 24 Abs. 1 UStG. Sie beruhte auf Art. 12 Nr. 6 Buchst. a des StÄndG 1992 v. 25.2.1992.[6] Durch diese Gesetzesfassung sollten die Umsätze im Rahmen der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs einschließlich des Einbringens in eine Gesellschaft von der Durchschnittssatzbesteuerung ausgenommen werden. Zugleich wurden diese Umsätze – allerdings nur im Rahmen der Pauschalierung nach § 24 UStG – von der Besteuerung ausgenommen. Damit sollten unberechtigte Vorsteuer-Erstattungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vermieden werden, die sich durch die Gründung von Familienpersonengesellschaften ergeben hatten. Durch die Änderung wurde aber auch sichergestellt, dass sich keine steuerlichen Nachteile ergeben, wenn der Erwerber des Betriebs die Durchschnittssatzbesteuerung fortführte. Die Vorschrift griff auch dann ein, wenn der bisherige Betriebsinhaber Teile des Betriebsvermögens zurückbehielt, z. B. wenn er die Grundstücke nicht übertrug, sondern lediglich vermietete oder verpachtete. Sie erstreckte sich nicht auf einzelne Hilfsgeschäfte (z. B. Verkauf eines gebrauchten Traktors), die weiterhin der Durchschnittssatzbesteuerung unterlagen.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 v. 20.12.1982[7] waren mWv 1.7.1983 zum einen der Durchschnittssatz für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie der alkoholischen Flüssigkeiten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F.) von 13 % auf 14 %, zum anderen die Durchschnittssätze in § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F. sowie die VSt-Pauschale in § 24 Abs. 1 S. 3 UStG (a. F.) von 7,5 % auf 8 % angehoben worden.

Durch Art. 9 Abs. 15 des StBereinG 1999 v. 22.12.1999[8] wurde § 28 Abs. 3 mWv 1.1.2000 wegen Zeitablaufs gestrichen.

 

Rz. 5

Mit dem durch das StEntlGesetz 1984 v. 22.12.1983[9] angefügten Abs. 4 (a. F.) wurde eine Übergangsregelung zur ustlichen Vollbesteuerung der Personenschifffahrt getroffen, indem die Besteuerung der Personenbeförderung mit Schiffen in der Zeit v. 1.1.1984 bis 31.12.1988 mit dem begünstigten StSatz nach § 12 UStG erfolgte. Durch Änderung des § 28 Abs. 4 UStG (a. F.) im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 1989[10] wurde die StErmäßigung für die Personenbeförderung mit Schiffen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG (a. F.) über den 31.12.1988 hinaus bis zum 31.12.1992 verlängert. Durch Art. 1 Nr. 35 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes (UStBG) v. 25.8.1992[11] wur...

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