Rz. 81

Nach § 27b Abs. 2 UStG haben die von einer Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen dem Amtsträger auf dessen Verlangen:

Zitat

  • Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen,
  • ihnen die Sichtung elektronischer Daten und Rechnungen sowie dazu die Inbetriebnahme elektronischer Datenverarbeitungssysteme zu ermöglichen und
  • Auskünfte zu erteilen,
  • soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist.
 

Rz. 82

Diese umfassenden Mitwirkungsverpflichtungen entsprechen im Wesentlichen (ohne die Möglichkeit des "Lesens" der Daten) derjenigen der zoll- und verbrauchsteuerlichen Steueraufsicht nach § 211 Abs. 1 S. 1 AO, diese Regelung wurde wohl weitgehend übernommen. Die Aufzählung ist allerdings abschließend und die Vorschrift des § 200 AO ist nicht ergänzend anwendbar.[1] Dies hatte insbesondere Auswirkungen auf das Recht des Prüfers, die Buchführung des Betroffenen gem. §§ 200 Abs. 1 S. 2, 147 Abs. 6 AO mittels eines Zugriffs auf das Datenverarbeitungssystem einzusehen. Das war im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau bis zum 1.7.2011 nicht möglich[2], jedenfalls solange nicht nach § 27b Abs. 3 UStG zur Außenprüfung übergegangen wurde. Seit der Ergänzung des Satzes 2 in Abs. 2 durch das StVereinfG 2011 (Rz. 4a) ist die Sichtung und Inbetriebnahme elektronischer Datenverarbeitungssysteme zur Sichtung von Daten und Rechnungen aber auch im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau zulässig, was eine erhebliche Ausweitung der Prüfungsrechte bedeutet. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Unternehmer ihre Aufzeichnungen und Belege (Rechnungen) nur noch beschränkt in Papierform aufbewahren müssen; so können z. B. auf elektronischem Weg erstellte Rechnungen auch nur mittels einer Datenverarbeitungsanlage gesichtet werden. Die Gesetzesänderung war deshalb folgerichtig, denn sie trägt den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung.

 

Rz. 82a

Zu beachten ist hier, dass es dem Unternehmer nach der Verwaltungsauffassung freigestellt ist, ob er dem Beamten einen entsprechenden Lesezugriff auf die elektronischen Daten einräumt oder ob er selbst bzw. eine von ihm beauftragte Person dafür sorgt, dass der Amtsträger unverzüglich (Rz. 83) Einsicht in die entsprechenden Daten erhält.[3] Demnach kann der Prüfer des FA nicht einfach von sich aus die EDV-Anlage des Steuerpflichtigen in Betrieb nehmen.

 

Rz. 83

Dem von der Umsatzsteuer-Nachschau Betroffenen wird also neben der Verpflichtung zur Duldung des Betretens seiner Räume und der Einsicht in seine Unterlagen auch noch ein aktives Mitwirken auferlegt, das aber nur auf das Verlangen des Prüfers hin erforderlich wird. Die Besonderheit dieser Regelung besteht nun darin, dass das Einsichtsrecht in die Unterlagen und die Datenverarbeitungsanlage sofort und unmittelbar während der Nachschau ausgeübt wird, der Steuerpflichtige kann sich darauf i. d. R. nicht vorbereiten, um z. B. die relevanten Unterlagen herauszusuchen. Andererseits ist das Einsichtsrecht allerdings in der Hinsicht beschränkt, dass es sich nur auf Sachverhalte bezieht, welche der Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegen. Rechtlich interessant dürfte diese Regelung nach der Einfügung von S. 2 und 3 in Abs. 2 dann werden, wenn der Steuerpflichtige z. B. nicht dazu in der Lage ist, einen unmittelbaren elektronischen Zugriff auf Eingangsrechnungen zu gewähren; streng genommen könnte dies etwa zum Versagen des Vorsteuerabzugs aus diesen Rechnungen führen. Demnach kommen deshalb gerade bei den unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschauen die Fragen zum Tragen, wie die elektronische Aufbewahrung und Lesbarmachung von Rechnungen und der Buchhaltung zu bewerkstelligen ist; reicht hier z. B. die externe "Aufbewahrung" bei einem Dienstleister? Zweifelhaft ist m. E. jedenfalls, ob der Unternehmer eine stetige (sofortige) Lesbarkeit seiner elektronischen Belege und Aufzeichnungen gewährleisten muss, hier muss ihm schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser zeitlicher Vorlauf eingeräumt werden.

 

Rz. 84

Die zuvor genannte Anforderung des Gesetzes, dass sich die Prüfung auf Sachverhalte beziehen muss, die einer Umsatzsteuer-Nachschau unterliegen, offenbart m. E. zugleich ein in § 27b Abs. 1 UStG nicht genanntes Tatbestandsmerkmal. Der Amtsträger muss dem Betroffenen nämlich eröffnen, welchen umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalt er zu prüfen beabsichtigt (Rz. 27), auch wenn es einer Prüfungsanordnung nicht bedarf (Rz. 13). Dies kann sich auf einzelne Geschäftsvorfälle, u. U. aber auch – vor allem bei Unternehmensneugründungen – auf den Betrieb insgesamt beziehen. Bei der zuletzt genannten Variante muss der Prüfer m. E. aber wenigstens einen konkreten Prüfungszeitraum benennen. Lediglich bei neu gegründeten Unternehmen ist dies wohl nicht erforderlich, weil ohnehin nur ein kurzer Zeitraum der unternehmerischen Tätigkeit vorliegt. Bei bestehenden Unte...

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