Rz. 52

Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, sind nach § 15 Abs. 2 UStG nicht zum Abzug der Vorsteuern berechtigt. Da solche Unternehmer – wie z. B. ein Arzt oder der Vermieter von Wohnraum – i. d. R. nur steuerfrei leisten, benötigen sie i. d. R. keine USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine wichtige Ausnahme hiervon bildet aber wieder die Lieferung neuer Fahrzeuge (§ 2a UStG); bei deren Lieferung wird jeder Leistende als Unternehmer behandelt. Schon deshalb kann auch der Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, eine USt-IdNr. benötigen. Nach der Neuregelung des § 27a UStG zum 1.1.2010[1] dürften allerdings auch Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, auf ihren Antrag hin generell einen Anspruch auf die Erteilung einer USt-IdNr. haben (Rz. 40), sie müssen davon natürlich keinen Gebrauch machen, denn sie bedürfen der USt-IdNr. nur in den hier genannten Fällen.

 

Rz. 53

Ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, bedarf einer USt-IdNr. des Weiteren bei der Ausführung von innergemeinschaftlichen Erwerben[2]; unter den in Rz. 46 genannten Voraussetzungen sind solche innergemeinschaftliche Erwerbe steuerpflichtig (§ 1a Abs. 3 Nr. 1a UStG). Auch hier muss sich der Unternehmer zunächst an sein zuständiges FA zwecks einer umsatzsteuerlichen Erfassung wenden, bevor das BZSt eine USt-IdNr. vergeben kann (Rz. 41).

[1] Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben (StEUVUmsG) v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334.
[2] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 UStG Rz. 64.

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