Rz. 61

Einem Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG kann allein aufgrund einer Fahrzeuglieferung keine USt-IdNr. erteilt werden, auch wenn er einen dahin gehenden Antrag stellt. Der Fahrzeuglieferer gehört nicht zu den in § 27a Abs. S. 1 bis 3 UStG berechtigten Antragstellern. Handelt es sich allerdings um einen Unternehmer, dann gilt die Sonderregel des § 2a UStG nicht, der Unternehmer hat diese innergemeinschaftliche Lieferung wie jede andere zu erklären. Die USt-IdNr. wird er zumeist bereits aufgrund seines Status als Unternehmer erhalten haben.

 

Rz. 62

Aufgrund der – zur Schaffung des Binnenmarkts in der EU – geschaffenen besonderen Regelung für die Lieferung neuer Fahrzeuge[1] bedarf der Fahrzeuglieferer keiner USt-IdNr. bei der Durchführung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Nach § 14a Abs. 4 UStG ist er zunächst nicht dazu verpflichtet, in seiner Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine USt-IdNr. anzugeben. Darüber hinaus ist er für solche Geschäftsvorfälle nicht zur Abgabe einer ZM nach § 18a UStG verpflichtet[2], auch dann nicht, wenn er ein Unternehmer ist. Seinen Grund findet diese Ausnahme in der bereits genannten Sonderregelung der Lieferung neuer Fahrzeuge. Die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kfz kann nicht über einen Abgleich der USt-IdNrn. gewährleistet werden, sondern über die Zulassungsstellen für Kfz in den jeweiligen Mitgliedstaaten.[3] Dies findet seinen Grund wiederum darin, dass neue Kfz immer im Bestimmungsland zu besteuern sind, also auch, wenn sie von Endverbrauchern in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden. Ein solcher "Endverbraucher" wird wegen § 2a UStG für diesen Geschäftsvorfall zum Unternehmer.

[1] § 2a UStG sowie § 18c UStG und die Fahrzeuglieferungs-Meldeverordnung (FzgLiefgMeldV), BR-Drs 85/09 v. 23.1.2009.
[2] Allerdings sind evtl. Angaben nach § 18c UStG zu machen.
[3] Vgl. für Deutschland in § 18 Abs. 10 UStG.

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