Rz. 27

§ 27 Abs. 5 UStG nahm bis Ende 2001 den Platz des jetzigen Abs. 3 ein (Rz. 4). § 27 Abs. 5 UStG hatte bis Ende 2003 folgende Fassung:

Zitat

§ 15 Abs. 1b und § 15a Abs. 3 Nr. 2 sind erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden.

Die in § 27 Abs. 5 UStG enthaltene Übergangsvorschrift regelte die Anwendung des (damals geltenden) nur hälftigen Vorsteuerabzugs und dessen Berichtigung bei Fahrzeugen gem. § 15 Abs. 1b und § 15a Abs. 3 UStG ab dem 1.4.1999.[1] Sie wurde angeordnet durch Art. 7 Nr. 20 des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999.[2]

 

Rz. 28

Durch diese Anwendungsvorschrift sollte sichergestellt werden, dass bei vor dem 1.4.1999 angeschafften Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden, nicht nachträglich der Vorsteuerabzug zu 50 % korrigiert werden musste. Die ursprünglich im Regierungsentwurf des StEntlGesetzes 1999/2000/2002 vorgesehenen Änderungen des § 15 UStG hätten nämlich eine derartige (unsinnige) Auslegung durchaus zugelassen.[3]

Die Begründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags findet sich in der BT-Drs. 14/443.

 

Rz. 29

Das Hessische Finanzgericht hatte im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Regelung entschieden[4], dass die Einschränkungen des § 15 Abs. 1b UStG für alle Fahrzeuge gelten, bei denen dem Kunden die Verfügungsmacht seit dem 1.4.1999 verschafft worden ist. Auf den Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs kam es dabei nicht an.

 

Rz. 30

Weil § 15 Abs. 1b UStG mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch Art. 5 Nr. 19 Buchst. c StÄndG 2003 wieder aufgehoben wurde[5] und § 15a Abs. 3 UStG entsprechend geändert wurde[6], sodass ab dem 1.1.2004 die Einschränkung des Vorsteuerabzugs für auch nicht unternehmerische Fahrzeuge nicht mehr galt[7], musste auch § 27 Abs. 5 UStG so neu gefasst werden, dass die bisherigen Einschränkungen des Vorsteuerabzugs für die Zeit v. 1.4.1999 bis Ende 2003 zwar bestehen blieben, aber für Vorsteuerbeträge, die nach dem 1.1.2004 – richtiger wäre nach dem 31.12.2003 – für die Miete oder den Betrieb des Fahrzeugs anfallen, der Abzug möglich war.

 

Rz. 31

Der nun insoweit wieder mögliche volle Vorsteuerabzug führte allerdings ab dem 1.1.2004 nicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 S. 2 UStG, da für in der Zeit v. 1.4.1999 bis Ende 2003 angeschaffte Fahrzeuge auch nach dem 31.12.2003 über § 27 Abs. 5 UStG die Vorsteuerabzugsbeschränkung aus dieser Zeit weiter galt.[8] Für die private Nutzung von ab dem 1.1.2004 voll entlasteten Fahrzeugen galt § 3 Abs. 9a UStG i. d. F. ab dem 1.1.2004, d. h. die Bemessungsgrundlage für die private Verwendung richtete sich nach § 10 Abs. 4 UStG; die Nichterfassung der privaten Nutzung gem. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG i. d. F. v. 1.4.1999 bis Ende 2003 kam dann nicht mehr in Betracht. § 3 Abs. 9a UStG wurde zum 1.1.2004 auch entsprechend geändert.

Die – hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung unzutreffende – Regierungsbegründung zu § 27 Abs. 5 UStG findet sich in der BR-Drs. 630/03.

 

Rz. 32

Der BFH[9] hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass dann, wenn der Unternehmer für ein unter § 15 Abs. 1b UStG fallendes Fahrzeug, angeschafft im August 2000, im Jahr 2003 entsprechend dem BMF v. 27.8.2004[10], eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG wegen Veränderung der Verhältnisse vorgenommen hatte, die private Nutzung dieses Fahrzeugs konsequenterweise als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a UStG zu behandeln war. Der im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1b UStG stehende S. 2 des § 3 Abs. 9a UStG i. d. F. bis Ende 2003 stehe dem aus systematischen Gründen nicht entgegen. Diese Auffassung des BFH verdient Zustimmung, denn die nachträgliche Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG steht der von § 27 Abs. 5 UStG geregelten Vornahme des (hälftigen) Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG im Zeitpunkt des Bezugs des Fahrzeugs für das Unternehmen nicht gleich. Die praktische Bedeutung des § 27 Abs. 5 UStG dürfte durch Zeitablauf weitgehend erledigt sein; selbst in finanzgerichtlichen Verfahren dürfte der Vorschrift kaum noch Bedeutung zukommen.[11]

Rz. 33 – 34 einstweilen frei

[1] § 15 UStG Rz. 280ff. und Erläuterungen zu § 15a UStG.
[2] BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304.
[3] Widmann, UR 1999, 20.
[4] Hessisches FG v. 28.2.2000, 6 K 557/99, DStRE 2000, 373.
[5] Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003.
[6] Art. 5 Nr. 20 Buchst. a StÄndG 2003.
[7] Kraeusel, UVR 2004, 2.
[8] So auch Nieskens, UR 2004, 105.

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