Rz. 77
Die Regelung des § 27 Abs. 23 UStG wurde mWv 1.1.2019 eingefügt.[1] Sie regelte die Umsetzung der zum 1.1.2019 neu eingeführten Regelung für Gutscheine im UStG. Die dahingehende unionsrechtlich vorgegebene Neuregelung[2] in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG sowie § 10 Abs. 1 S. 6 UStG sollte erst auf Gutscheine Anwendung finden, die nach dem 31. 12.2018 ausgestellt wurden. Für vor dem 1.1.2019 ausgegebene Gutscheine galten die bisherigen Regelungen fort.[3]
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