Rz. 77

Die Regelung des § 27 Abs. 23 UStG wurde mWv 1.1.2019 eingefügt.[1] Sie regelte die Umsetzung der zum 1.1.2019 neu eingeführten Regelung für Gutscheine im UStG. Die dahingehende unionsrechtlich vorgegebene Neuregelung[2] in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG sowie § 10 Abs. 1 S. 6 UStG sollte erst auf Gutscheine Anwendung finden, die nach dem 31. 12.2018 ausgestellt wurden. Für vor dem 1.1.2019 ausgegebene Gutscheine galten die bisherigen Regelungen fort.[3]

[1] Durch Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.
[2] Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates v. 27.6.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen, ABl.EU 2016, Nr. L 177, 9.
[3] So in der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 19/4455, 63.

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