Rz. 12

Art. 7 Nr. 20 des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] fügte einen neuen Abs. 1a in den bisherigen § 27 UStG ein.[2] Anlass dafür war, dass es in Deutschland – außer in Niedersachsen – für Sprachheilpädagogen keine Berufsordnung gab. Damit war die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG für heilberufliche Umsätze nicht unmittelbar für die Umsätze von Sprachheilpädagogen anwendbar.[3] § 27 Abs. 1a UStG erlaubte aber gleichwohl die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf vor dem 1.1.2000 erbrachte Umsätze. Es handelte sich mithin um eine reine (zwischenzeitlich kaum noch praktisch relevante) Einzelfallregelung für eine einzige Berufsgruppe, die zweifellos fern von jeder umsatzsteuerlichen Systematik ist.[4]

 

Rz. 13

In der am 1.4.1999 in Kraft getretenen Fassung des § 27 Abs. 1a UStG waren nur nach dem 31.12.1994 und vor dem 1.1.2000 erbrachte Umsätze von Sprachheilpädagogen begünstigt.[5]

Die Regelung gem. § 27 Abs. 1a UStG setzte für die nachträgliche Erlangung der Steuerbefreiung durch die Verweisung auf § 4 Nr. 14 UStG voraus, dass bis zum Ende des Jahres 1999 landesrechtliche Berufsordnungen geschaffen werden. Offenbar stellte es sich schon im Laufe des Jahres 1999 heraus, dass es auch einen Bedarf für die Anwendung der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG auf Umsätze von Sprachheilpädagogen in der Zeit vor dem 1.1.1995 gab. Deshalb wurde durch Art. 8 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999[6] die in § 27 Abs. 1a S. 1 UStG enthaltene Zeitgrenze auf nach dem 31.12.1994 erbrachte Umsätze aufgehoben.[7]

Dazu gab es in der BT-Drs. 14/2070 (Nr. 13a) eine weitere Erläuterung.

 

Rz. 14

Damit konnten im Rahmen der Verjährungsbestimmungen auch Umsätze aus früheren Jahren noch befreit sein. Die absolute Grenze der Änderungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 1a UStG war der Eintritt der Festsetzungsverjährung.[8] Ob § 27 Abs. 1a UStG überhaupt noch Bedeutung hat, ist nach drei Beschlüssen des BVerfG[9], zweifelhaft, denn wenn die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG nach Auffassung des BVerfG – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die für den Gesetzgeber Anlass zur Schaffung des § 27 Abs. 1a UStG war – nicht vom Bestehen einer staatlichen Berufsrechtsregelung abhängig gemacht werden darf, dann läuft § 27 Abs. 1a UStG ins Leere.[10] In der Literatur wird deshalb zu Recht die Streichung der Regelung gefordert.[11]

Rz. 15 – 18 einstweilen frei

[1] BGBl I 1999, 402, BStBl I 2001, 304.
[2] Und gab zugleich dem bisherigen Abs. 3 einen neuen Inhalt, Rz. 20ff.
[3] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 12.
[4] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 13.
[5] Vgl. BT-Drs. 14/443 "zu Nr. 20 Buchstabe b [§ 27 Abs. 1a]".
[6] StBereinG 1999 v. 22.12.1999, BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13.
[7] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 14, spricht hier zu Recht von einem weiteren Systemverstoß und einer Subventionierung für einen Berufsstand.
[10] So auch Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27 UStG Rz. 15.
[11] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 15; Nieskens, UVR 2006, 13.

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