Rz. 56

Durch Art. 7 Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2007[1] wurde in § 18a Abs. 1 UStG die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)[2] in elektronischer Form geschaffen. Die Einzelheiten der Meldung ergaben sich aus der damals geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung[3], auf eine solche elektronische Übermittlung kann auch aktuell nach § 18a Abs. 5 UStG nur in Ausnahmefällen verzichtet werden.[4] Der gemäß Art. 7 Nr. 11 des Jahressteuergesetzes 2007 neu an den bisherigen Text des § 27 UStG angefügte Abs. 13 ordnet an, dass sich die Pflicht zur elektronischen Abgabe der ZM erstmals auf Meldezeiträume bezieht, die nach dem 31.12.2006 enden. Konkret bedeutete dies, dass bei der Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe der ZM – seit dem 1.7.2010 ist die ZM allerdings für Lieferungen monatlich abzugeben[5] – zum ersten Mal am 10.4.2007 die elektronische Form eingehalten werden musste, falls keine Ausnahmeerlaubnis[6] vorlag. Dieser Regelung kommt heute wegen Zeitablaufs keine praktische Bedeutung mehr zu.

[1] V. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[2] Vormals das Bundesamt für Finanzen.
[3] Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist mWv 1.1.2017 aufgehoben worden; vgl. dazu hier § 18a UStG Rz. 130.
[4] Vgl. zu Einzelheiten hier § 18a UStG Rz. 128ff.
[6] § 18a Abs. 1 UStG i. d. F. ab dem 19.12.2006 mit dem Verweis auf § 18 Abs. 1 UStG; Nieskens, UR 2007, 125.

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