Rz. 47

Der durch das StÄndG 2003 mWv 1.1.2005 geschaffene § 27 Abs. 9 UStG[1] ordnete an, dass das durch das StÄndG 2003 in § 18 Abs. 1 S. 1 UStG grundsätzlich vorgeschriebene Erfordernis der elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (nach Maßgabe der damaligen Steuerdaten-Übermittlungsverordnung) erstmals für Voranmeldungszeiträume galt, die nach dem 31.12.2004 endeten. Dies bedeutete, dass frühestens für den Voranmeldungszeitraum Januar 2005 die USt elektronisch voranzumelden war.

 

Rz. 48

Diese Inkrafttretensvorschrift beruhte auf der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Antrag des Bundesrats bei der Beratung des Regierungsentwurfs des StÄndG 2003 zur Änderung des § 18 Abs. 1 UStG. Der Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum StÄndG 2003 wiederholte nur kurz den Regelungsgehalt der Vorschrift. Eine praktische Bedeutung kommt dieser Regelung wegen Zeitablaufs jetzt nicht mehr zu.

[1] BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710; vgl. Art. 5 Nr. 34 Buchst. f i. V. m. Art. 25 Abs. 5 StÄndG 2003; Kraeusel, UVR 2004, 4; Widmann, Stbg. 2004, 19.

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