Rz. 3

Vor allem die zahlreichen Änderungen, welche das UStG seit dem Jahr 1980 erfahren hat, machten regelmäßig spezielle Übergangsregelungen nötig, die jeweils gesetzestechnisch in § 27 UStG eingefügt wurden. Diese Regelung besteht deshalb seit dem 1.1.2022 aus einem "Sammelsurium" von in 39 Absätzen (Rz. 1) abgedruckten Einzelregelungen, mit unterschiedlichen Geltungszeitpunkten, von denen einigen zum Teil aber keine oder nur noch wenig praktische Bedeutung zukommt.

 

Rz. 4

Allein die vielen Einzelfallregelungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber seine – entsprechend ihrer Übergangsfunktion – häufig nur vorübergehend geltenden Vorschriften oft ändert und nicht selten rein anlassbezogene Regelungen schafft; die Abs. 1a, 6 und 19 sind dafür ein deutlicher Beleg. Damit veränderte auch § 27 UStG öfters seinen Aufbau; so wurde z. B. der jetzige Abs. 1 zum 1.1.1983 ursprünglich als neuer Abs. 4 an den damaligen § 27 UStG 1980 angehängt; der jetzige Abs. 5 war zum 1.4.1999 als Abs. 3 in die zwischenzeitlich neu gefasste Vorschrift eingefügt worden und wurde erst zum 1.1.2002 im Übrigen unverändert zum Abs. 5. Auf die vollständige Wiedergabe der umfangreichen (historischen) Gesetzgebungsgeschichte des § 27 UStG soll hier wegen ihres Umfangs verzichtet werden und es bei der Darstellung der letzten Gesetzesänderungen verbleiben.

 

Rz. 4a

Die wichtigen letzten Änderungen des § 27 UStG erfolgten zunächst durch das Gesetz[1] v. 26.7.2014 mit der Einfügung eines Abs. 19 und Abs. 20 mit unterschiedlichen Wirksamkeitszeitpunkten sowie durch das Gesetz v. 22.12.2014 mit der Einfügung eines neuen Abs. 21[2] und dann mit Gesetz v. 2.11.2015 durch Einfügung eines neuen Abs. 22.[3]

Mit Abs. 19 sollte die Frage gelöst werden, wie zu verfahren ist, wenn der nach der Rechtsprechung des BFH für die vor dem 15.2.2014 erbrachten Leistungen zu Unrecht als Steuerschuldner angesehene Leistungsempfänger (bei vermeintlichen Bauleistungen) die von ihm abgeführte Steuer von der Finanzbehörde zurückfordert (Rz. 64f.).[4] Diese Regelung galt bereits am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes, also ab dem 31.7.2014[5], allein dies zeigt deutlich, wie eilig es der Gesetzgeber hier hatte. Mit dem Abs. 20 wurde dann die Anwendung der mit dem KroatienAnpG neu eingefügten Regelung des § 18h Abs. 3 und 4 UStG[6] auf Besteuerungszeiträume hinausgeschoben, die nach dem 31.12.2014 endeten (Rz. 66), mithin galt dieser Teil der neuen Vorschrift des neuen MOSS-Verfahrens[7] für bestimmte sonstige Leistungen erst ab dem Jahr 2015. Die Abs. 1, 2, 5 und 6 des § 18h UStG galten aber bereits ab dem 1.10.2012[8]; dies ermöglichte die für Verwaltung und Steuerpflichtige erforderlichen Vorbereitungen im Zusammenhang mit der Einführung der Vorschriften. Mit dem § 27 Abs. 21 UStG wurde dann festgelegt, ab welchem Voranmeldungszeitraum die in § 18 Abs. 2 UStG neu vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei sog. Vorratsgesellschaften gelten soll. Mit dem § 27 Abs. 22 UStG sollen Fragen zum Anwendungszeitraum im Zusammenhang mit der ab dem 1.1.2017 neu geregelten Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in § 2b UStG und der Streichung des (alten) § 2 Abs. 3 UStG geklärt werden; zudem wurde ein großzügiger Übergangszeitraum geschaffen.

 

Rz. 4b

Mit Gesetz vom 11.12.2018 wurden die Abs. 23 bis 25 in den § 27 UStG mWv 1.1.2019 eingefügt.[9] Hiermit wurde der Geltungsbereich der Neuregelung für Gutscheine in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG (Rz. 77), des neu geschaffenen Schwellenwerts bei der Erbringung digitaler Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten in § 3a Abs. 5 UStG (Rz. 78) sowie der neu geschaffenen Aufzeichnungs- und Haftungsregelung für "Plattformbetreiber" in den § 22f und § 25e UStG (Rz. 79) geregelt.

 

Rz. 4c

Mit Gesetz vom 12.12.2019 wurden mit den Abs. 26 bis 30 gleichzeitig fünf neue Absätze in § 27 UStG mWv 1.1.2020 eingefügt.[10] Inhaltlich ging es dabei um den Geltungszeitpunkt der geänderten und ergänzten Vorschriften des § 25 Abs. 3 UStG, des § 4 Nr. 15a UStG und der § 15 Abs. 4b UStG, § 16 Abs. 2 S. 1 UStG, § 18 Abs. 9 UStG und § 22b Abs. 2 und 2a UStG sowie um den neu geschaffenen § 25f UStG. Alle diese Vorschriften galten erst für Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 endeten. Interessanterweise hatte der Gesetzgeber (versehentlich) mWv 1.1.2024 mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019[11] gleichfalls einen neuen Abs. 26 eingeführt (neue Regelungen zur Soldatenversorgung). Diese – noch nicht geltende Regelung – hat folgenden Wortlaut:

„(26) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ve...

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