Rz. 74

Die Verjährung einer Straftat nach § 26c UStG erscheint auf den ersten Blick unproblematisch, sie beträgt gem. der allgemeinen Regelung in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Ähnlich wie bei der Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG besteht die entscheidende Frage aber darin, wann der Lauf dieser fünfjährigen Verjährungsfrist beginnt (§ 26a UStG Rz. 91ff. und Rz. 212ff.).

 

Rz. 75

Grundsätzlich beginnt die strafrechtliche Verjährung einer Tat nach § 78a StGB, sobald diese Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Taterfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.[1] Eine Tat nach § 26c UStG ist vollendet, wenn die angemeldete USt mit Ablauf des Fälligkeitstags nicht entrichtet worden ist. Damit ist diese Tat aber noch nicht beendet, denn die Zahlungspflicht besteht fort.[2] Stellt man nun bei dem Zeitpunkt der Tatbeendigung auf den Eintritt der Zahlungsverjährung i. S. d. § 47 AO ab, dann würde die Steuerschuld erst frühestens fünf Jahre nach dem Verstreichenlassen des Fälligkeitstermins erlöschen[3], was dann erst den Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist auslösen würde. Das würde aber faktisch zu einer mehr als zehnjährigen Verjährungsfrist des Tatbestands des § 26c UStG führen. Dieses Ergebnis vermag m. E. genauso wenig wie bei § 26a Abs. 1 UStG zu überzeugen, vor allem weil damit der "strafrechtliche Schutz" des § 26c UStG an andere, wesentlich schwerere Straftatbestände angeglichen wird. Weil für eine solche Verlängerung der Verjährung kein sachlicher Grund ersichtlich ist, ist m. E. die Auffassung Joecks nachvollziehbar, dass der Lauf der Verjährung schon mit dem Tag des Verstreichens des Fälligkeitstermins beginnen soll.[4]

Andererseits ist Roth darin beizupflichten, dass dies nicht mit dem klaren Wortlaut des § 78a StGB in Einklang zu bringen ist und im Übrigen der allgemein gültigen Dogmatik der Unterlassungsdelikte geschuldet ist.[5] Da der Gesetzgeber diese Problematik trotz regelmäßiger Änderungen des UStG und auch der §§ 26a Abs. 1, 26c UStG bisher nicht beseitigt hat, ist m. E. tatsächlich davon auszugehen, dass die lange Verjährung dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

[2] Kaiser/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 50b.
[3] Bei einem "Jahresanmelder" der USt kann hier – je nach Fallgestaltung – mehr als ein weiteres Jahr hinzukommen.
[4] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 781.
[5] Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 63.

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