Rz. 33

Ein zentrales Problem des Straftatbestands des § 26c UStG ist – wie bei § 26a Abs. 1 UStG – die Frage nach der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmers nach Anmeldung der Steuer. Wenn die angemeldete Steuer zu mehreren Fälligkeitszeitpunkten nicht gezahlt wird, dann liegen die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit wegen der wiederholten Begehung zunächst einmal vor. Da die §§ 26a Abs. 1 und 26c UStG ausschließlich an diese Nichtzahlung der Steuer bei deren Fälligkeit anknüpfen, ist i.E. der in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen, dass in den Fällen der §§ 26b (jetzt § 26a Abs. 1) und 26c UStG dem Grunde nach zwischen der nicht vorwerfbaren Zahlungsstockung, der bloß ordnungswidrigen Nichtzahlung und der kriminellen Abschöpfung von Liquidität abzustufen ist.[1] Hier zeigt sich wieder die stark subjektive Ausrichtung des Tatbestandes des § 26c UStG. Dabei ist allgemein zu beachten[2], dass es bei Unterlassungsdelikten erforderlich ist, dass dem Täter die Erfüllung der Handlungspflicht überhaupt möglich ist.[3]

 

Rz. 34

Derjenige, der objektiv gar nicht in der Lage ist, eine geschuldete Steuer zu bezahlen, dem also ein pflichtgemäßes Verhalten unmöglich ist, kann mangels Handlungsalternative nicht wegen der Unterlassung bestraft werden.[4] Nach dieser Sichtweise besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit nach § 26c UStG demnach nur in dem Fall, wenn der Unternehmer die Unmöglichkeit zur Zahlung der Steuerschuld vorsätzlich selber herbeigeführt hat – wie i. d. R. der missing trader (Rz. 7 und Rz. 37ff.). Eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung kann bei einem vorsätzlichen Unterlassungsdelikt nach den Grundsätzen der omissio libera in causa dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Handlungspflichtige selber dafür verantwortlich ist, dass er im entscheidenden Zeitpunkt nicht in der Lage war, das Erforderliche zu tun.[5]

 

Rz. 35

Diese Lösung ist m. E. zur Festlegung des Anwendungsbereichs des § 26c UStG bei bestehender Zahlungsunfähigkeit schlüssig und angemessen, mit ihr lassen sich insbesondere die noch näher zu betrachtenden Umsatzsteuerkarussellfälle auch mit Blick auf § 26c UStG lösen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass dabei (subjektive) Umstände zur Begründung des Tatbestands maßgeblich sind (Rz. 21), die sich zu einem großen Teil in der Gedankenwelt der handelnden Personen abspielen werden. Was ist z. B. mit dem Geschäftsführer einer GmbH, der bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten zunächst einmal die vereinnahmte USt zur Erhaltung der Liquidität einsetzt und dabei hofft, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wieder bessern werden? Da diese Hoffnungen in solchen Fällen häufig nicht in Erfüllung gehen, wird eine Verantwortlichkeit wegen der Feststellung der subjektiven Merkmale trotzdem nur schwer feststellbar sein.

Rz. 36 einstweilen frei

[1] Vgl. etwa Kaiser/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 14.
[2] Auch Kaiser/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 15.
[3] Vgl. dazu allgemein Fischer, StGB, Vor § 13 StGB Rz. 16ff.; vgl. auch BGH v. 15.10.1996, VI ZR 327/95, NJW 1997, 133.
[4] Vgl. auch Kaiser/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26c UStG Rz. 15 und Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26c UStG Rz. 4; vgl. dazu auch hier Kemper, § 26a UStG Rz. 60ff.
[5] Auch Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26c UStG Rz. 4; allgemein handelt es sich hierbei um ein vorwerfbares Verhalten; vgl. dazu auch zur vergleichbaren Rechtslage bei dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) Fischer, StGB, § 266a StGB Rz. 15b m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge