Rz. 13

Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.2002; eine Strafbarkeit nach § 26c UStG war demnach nur für solche Taten möglich, deren Fälligkeitszeiträume zur Entrichtung der Steuer nach diesem Zeitpunkt lagen. Obwohl seit Schaffung der Vorschrift schon viele Jahre vergangen sind, ist ihre praktische Bedeutung eher gering (Rz. 11). So lässt sich auch (fast) keine einschlägige Rechtsprechung zu § 26c UStG finden[1], damit dürfte auch die Zahl der angewendeten Fälle nur gering sein.

 

Rz. 14

M.E. ist der Straftatbestand des § 26c vor allem deshalb von wenig praktischer Bedeutung, weil die Fälle der gewerbs- oder bandenmäßigen Anmeldung und Nichtzahlung von Umsatzsteuer kaum mehr vorkommen. Die etwa seit dem Jahr 2000 ergriffenen Maßnahmen des Gesetzgebers[2] und auch der Finanzbehörden lassen ein durch § 26c UStG sanktioniertes Vorgehen vor allem beim gezielt angelegten Umsatzsteuerbetrug wenig sinnvoll erscheinen, denn ein Steuerpflichtiger, der hohe Umsätze anmeldet und diese dann nicht bezahlt, erregt sofort die Aufmerksamkeit der Finanzbehörden. Die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau oder einer zeitnahen Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist hier vorprogrammiert. Damit werden aber auch die anderen Mitglieder in der Lieferkette bekannt, womit ein solches "Karussell" sehr schnell beendet sein kann. Hier ist es aus Sicht der betrügerischen Unternehmer taktisch viel "besser"[3], wenn der missing trader gar keine oder inhaltlich unrichtige zu niedrige Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt, denn es dauert deutlich länger, bis diese Machenschaften auffallen.[4]

[1] So erscheinen bei einer Eingabe in die Datenbank juris nur wenige höchstrichterliche Entscheidungen des BFH und des BGH, die sich inhaltlich mit der Vorschrift befassen. Zu nennen sind BFH v. 3.7.2019, XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351; BFH v. 25.5.2016, V B 107/15, BFH/NV 2016, 1310 und BFH v. 9.4.2014, VII B 228/13, BFH/NV 2014, 1227 sowie BGH v. 22.7.2014, 1 StR 189/14, HFR 2015, 194. Von diesen Entscheidungen befassen sich bereits zwei mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung; vgl. hier in Rz. 14a.
[2] Man denke nur an die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 2 S. 4 UStG) und die Möglichkeit der Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG).
[3] Natürlich nur aus Sicht des Straftäters.
[4] Letztlich geschieht dies zumeist dann, wenn die Finanzbehörde irgendwo in der Leistungskette mit einer Außenprüfung oder einer USt-Nachschau beginnen. Gerade die USt-Nachschau ist hier ein effektives Mittel zu einer schnellen Plausibilitätsprüfung.

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