Rz. 13
Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.2002; eine Strafbarkeit nach § 26c UStG war demnach nur für solche Taten möglich, deren Fälligkeitszeiträume zur Entrichtung der Steuer nach diesem Zeitpunkt lagen. Obwohl seit Schaffung der Vorschrift schon viele Jahre vergangen sind, ist ihre praktische Bedeutung eher gering (Rz. 11). So lässt sich auch (fast) keine einschlägige Rechtsprechung zu § 26c UStG finden[1], damit dürfte auch die Zahl der angewendeten Fälle nur gering sein.
Rz. 14
M.E. ist der Straftatbestand des § 26c vor allem deshalb von wenig praktischer Bedeutung, weil die Fälle der gewerbs- oder bandenmäßigen Anmeldung und Nichtzahlung von Umsatzsteuer kaum mehr vorkommen. Die etwa seit dem Jahr 2000 ergriffenen Maßnahmen des Gesetzgebers[2] und auch der Finanzbehörden lassen ein durch § 26c UStG sanktioniertes Vorgehen vor allem beim gezielt angelegten Umsatzsteuerbetrug wenig sinnvoll erscheinen, denn ein Steuerpflichtiger, der hohe Umsätze anmeldet und diese dann nicht bezahlt, erregt sofort die Aufmerksamkeit der Finanzbehörden. Die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau oder einer zeitnahen Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist hier vorprogrammiert. Damit werden aber auch die anderen Mitglieder in der Lieferkette bekannt, womit ein solches "Karussell" sehr schnell beendet sein kann. Hier ist es aus Sicht der betrügerischen Unternehmer taktisch viel "besser"[3], wenn der missing trader gar keine oder inhaltlich unrichtige zu niedrige Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt, denn es dauert deutlich länger, bis diese Machenschaften auffallen.[4]
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