Rz. 58

Handelt es sich bei dem Unternehmer, der grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr ausführt, um ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, kann die USt niedriger festgesetzt oder erlassen werden. Gleiches gilt für die Luftverkehrsunternehmen, die aus Ländern kommen, zu denen Gegenseitigkeit vom BMF festgestellt worden ist (Rz. 57). In diesen Fällen entscheiden im Einzelfall die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten nachgeordneten Dienststellen über den Antrag. Unabhängig von der Höhe des zu erlassenen Steuerbetrags ist das BMF nicht an der Entscheidung zu beteiligen.[1] Die Finanzverwaltung hatte mWv 1.1.2019 die Regelungen für den Erlass der Umsatzsteuer ergänzt.[2] Die niedrigere Festsetzung der Steuer oder der Steuererlass kann nicht vor Entstehung der Steuer nach § 38 AO ausgesprochen werden. Die zuständige Finanzbehörde kann lediglich eine verbindliche Zusage erteilen, nach der bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach Steuerentstehung eine niedrigere Festsetzung der Steuer oder der Steuererlass ausgesprochen werden kann. Die niedrigere Festsetzung der Steuer oder der Steuererlass kann nicht nur auf Antrag des Unternehmers, sondern auch von Amts wegen erfolgen. Die zuständige Finanzbehörde prüft in regelmäßigen Abständen von bis zu drei Jahren, ob der betreffende Unternehmer die Voraussetzungen der niedrigeren Steuerfestsetzung oder des Steuererlasses grundsätzlich noch erfüllt[3]

 

Rz. 59

Bestehen Zweifel, ob zu dem Land, zu dem durch das letzte BMF-Schreiben Gegenseitigkeit i. S. d. Regelung festgestellt wurde, noch Gegenseitigkeit besteht, ist entgegen der allgemeinen Regelungen das BMF an der Entscheidung zum Erlass oder der niedrigeren Festsetzung der USt zu beteiligen.

 

Rz. 60

Kommt ein Luftverkehrsunternehmen aus einem Land, zu dem das BMF in seinem Schreiben (Rz. 57) keine Gegenseitigkeit festgestellt hat, kann in Ausnahmefällen auch der Erlass (ganz oder teilweise) oder die niedrigere Festsetzung der USt in Betracht kommen. In diesem Fall ist das BMF an der Entscheidung mit zu beteiligen.

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