Rz. 19

§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 6 UStG haben keine direkte Grundlage im Unionsrecht, da sie reine Ausführungsvorschriften sind, die keine materiell-rechtlichen Regelungen enthalten. Die Vorschriften sind unionsrechtlich zulässig.

 

Rz. 20

§ 26 Abs. 3 UStG (Nichterhebung der USt bei grenzüberschreitender Beförderung von Personen im Luftverkehr) basiert auf der Kannbestimmung des Art. 371 i. V. m. Anhang X Teil B Nr. 10 MwStSystRL.[1] Danach können Mitgliedstaaten die in Anhang X Teil B MwStSystRL aufgeführten Umsätze, die am 1.1.1978 von der Steuer befreit waren, unter den damals geltenden Bedingungen weiter von der Steuer befreien. Nach Anhang X Teil B Nr. 10 MwStSystRL kann die Beförderung von Personen von der Steuer befreit werden. Dies umfasst auch Begleitgüter der Reisenden, wie Gepäck und Kfz, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personenbeförderung, wenn die Personenbeförderung von der USt befreit ist. Da die Regelung zur niedrigeren Festsetzung bis hin zum vollständigen Erlass der USt auch schon am 1.1.1978 in § 26 Abs. 3 UStG enthalten war, entspricht die Regelung im Ergebnis den unionsrechtlichen Vorgaben.

 

Rz. 21

§ 26 Abs. 4 UStG[2] (Erstattung von USt für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur) basiert auf Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b MwStSystRL i. V. m. Art. 50 DV (EU). Ist Deutschland Aufnahmestaat eines durch Beschluss der Kommission gegründeten Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur, erfolgt die steuerliche Begünstigung nicht im Rahmen einer direkten Steuerbefreiung gem. Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b MwStSystRL für an diese Konsortien ausgeführten Leistungen. Die Begünstigung wurde durch eine unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährende Erstattung von gezahlten oder entstandenen Umsatzsteuerbeträgen umgesetzt. Die Möglichkeit, die Begünstigung nicht durch eine Steuerbefreiung für an die begünstigte Einrichtung ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen umzusetzen, entspricht Art. 151 Abs. 2 MwStSystRL i. V. m. Art. 50 Abs. 2 DV (EU), nach der die Steuerbefreiung auch im Wege einer Steuererstattung erfolgen kann.[3] Die Regelung entspricht insoweit den unionsrechtlichen Vorgaben.

 

Rz. 22

§ 26 Abs. 5 UStG (Nachweis der Steuerbefreiung in bestimmten Fällen / Offshore-Steuerabkommen, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut und NATO-Hauptquartier-Ergänzungsabkommen) basiert auf Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Buchst. c MwStSystRL.[4] Danach befreien die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für bestimmte internationale Einrichtungen, die als internationale Einrichtungen vom Aufnahmestaat anerkannt sind. Dies umfasst auch die Ausführungen von Leistungen an Angehörige dieser Einrichtungen nach den Bedingungen, die in dem internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtung oder in dem Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind (Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b MwStSystRL). Daneben sind von der Steuer die Lieferungen und Dienstleistungen zu befreien, die in den Mitgliedstaaten, die Vertragspartner des Nordatlantikvertrags sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.[5] Dies gilt nach Art. 49 DV (EU) auch für elektronische Dienstleistungen, die von den Unternehmern ausgeführt werden, für die die Sonderregelungen der Art. 337 bis Art. 369 MwStSystRL gelten.

[1] Bis 31.12.2006: Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Anhang F Nr. 17 der 6.EG-Richtlinie.
[2] Seit 30.6.2013 mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes.
[3] Nach der Begründung zum Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 hatte der Bundesrat gegen die Einführung einer direkten Steuerbefreiung für Leistungen an die Konsortien Bedenken.
[4] Bis 31.12.2006: Art. 15 Nr. 10 2. und 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie.

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