Rz. 7

Die Regelungen des § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 UStG waren – inhaltlich kaum verändert – auch schon in der ersten Fassung des UStG enthalten, das die Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug regelte (UStG 1967). Aber auch im UStG 1951 waren schon Vorläufer der heutigen Ermächtigungsvorschriften in § 18 UStG 1951 und später in § 28 UStG 1951 enthalten.

 

Rz. 8

Inhaltlich sind die Rechtsvorschriften des § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 UStG seit 1967 fast unverändert geblieben. Eine formale Veränderung ergab sich 1993 bei den Ermächtigungen, die der Finanzverwaltung eingeräumt wurden: Während früher die Ermächtigungen nach § 26 Abs. 2ff. UStG an den "Bundesminister der Finanzen" gerichtet waren, ergab sich durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz[1] die "Versachlichung" dieses Verweises. Die Ermächtigung ist seit 1993 an das BMF gerichtet. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.

 

Rz. 9

Redaktionellen Änderungen war insbesondere § 26 Abs. 3 UStG (grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr) unterworfen, inhaltliche Änderungen waren damit kaum verbunden. Bis 1990 enthielt die Regelung aber nicht nur Sonderregelungen für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr, sondern auch Sonderregelungen für den Luftverkehr (Personen und Waren) von und nach West-Berlin (Rz. 18). Nach der Wiedervereinigung wurde diese Sonderregelung aufgehoben und § 26 Abs. 3 UStG auf die grenzüberschreitenden Beförderungen im Luftverkehr beschränkt. Zum 1.1.1993 wurde dann die bis dahin allgemein geltende Regelung zur grenzüberschreitenden Beförderung im Luftverkehr auf die heute gültige Regelung der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen im Luftverkehr beschränkt, da für die Beförderung von Gegenständen regelmäßig keine Notwendigkeit für eine Sonderregelung bestand (Rz. 36).

 

Rz. 10

Die Regelung des § 26 Abs. 5 UStG (Nachweis der Steuerbefreiung bei bestimmten internationalen Abkommen) ist mWv 29.6.1973[2] mit in das Gesetz aufgenommen worden. § 26 Abs. 6 UStG (Ermächtigung zur Neufassung des UStG und der UStDV) wurde mWv 1.1.1982[3] in der derzeitigen Fassung in das Gesetz mit aufgenommen.

 

Rz. 11

Eine Erweiterung erfuhr § 26 UStG zum 30.6.2013 mit Verabschiedung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes. Mit Inkrafttreten der Regelung ist die Überschrift von "Durchführung" in "Durchführung, Erstattung in Sonderfällen" erweitert worden, um den Anwendungsrahmen auf die neu geschaffene Erstattungsregelung des § 26 Abs. 4 UStG zu erstrecken. Die Erweiterung macht deutlich, dass die hinzutretende Vorschrift der Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen in den bisherigen Rahmen des § 26 UStG nicht hineinpasst. Diese Erweiterung erfolgte wohl eher vor dem Hintergrund der Vermeidung der Schaffung einer neuen Rechtsnorm, als aus systematischen Gründen.

 

Rz. 12

Mit dem Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist eine Steuererstattung an europäische Forschungsinfrastruktur-Konsortien aufgenommen worden, die aber an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Anders als bei einer direkten Steuerbefreiung bei Leistung an diese Konsortien wird durch die Sonderregelung die von den Konsortien an den leistenden Unternehmer gezahlte USt sowie die von den Konsortien nach § 13b UStG geschuldete USt erstattet.

[1] Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993, BStBl I 1994, 50.
[2] Durch das 3. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24.6.1975, BStBl I 1975, 733.
[3] 2. Haushaltsstrukturgesetz v. 22.12.1981, BGBl I 1981, 1523.

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