Rz. 147

§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG ordnet an, dass die sog. Versandhandelsregelung gem. § 3c UStG und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 6a UStG bei der Anwendung der Differenzbesteuerung nicht gelten. Damit hat das Ursprungslandprinzip uneingeschränkte Bedeutung, d. h. die Gegenstände – ausgenommen Neufahrzeuge, für die § 3c UStG lt. dessen Abs. 5 nicht gilt –, die im Inland geliefert werden, werden (nur) mit der deutschen Steuer auf die Differenz endgültig belastet. Das EU-Bestimmungsland, in das die Gegenstände verbracht werden, hat keine Möglichkeit, seine eigene Steuer zu erheben. Wenn also Gegenstände nach dem Regime der Differenzbesteuerung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland geliefert werden, gibt es keine Erwerbsbesteuerung im Inland. Die deutsche Lieferschwelle spielt für den ausländischen Wiederverkäufer also in diesen Fällen auch keine Rolle.[1] Die Ausfuhrsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG bleibt aber anwendbar.

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