Rz. 127

§ 25a Abs. 3 S. 3 bestimmt, dass der Einkaufspreis im Falle des § 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG (Rz. 69) der Wert gem. § 11 Abs. 1 UStG zzgl. der EUSt ist, d. h., maßgeblich ist der Zollwert, der für die EUSt festzustellen ist. Weil der Zollwert ein Nettowert ist, kommt die EUSt für die Anwendung des § 25a UStG noch hinzu.

 

Rz. 128

Bei den Kunstgegenständen, die an den Wiederverkäufer steuerpflichtig geliefert wurden und für die der Wiederverkäufer gem. § 25a Abs. 2 Nr. 2 UStG zur Anwendung des § 25a UStG optiert hat, ist der Einkaufspreis ein Bruttopreis, d. h., die USt des Lieferers ist in diesen Preis einzubeziehen.[1] Dies ist deshalb sinnvoll, weil bei der Differenzbesteuerung der Vorsteuerabzug für den einzelnen Gegenstand grundsätzlich ausgeschlossen ist, d. h., bei der Differenzbestimmung durch Vorumsatzabzug muss der Brutto-Einkaufspreis zugrunde gelegt werden, weil dieser den Aufwendungen für den Vorumsatz entspricht.

 

Rz. 128a

Zur Frage, ob die Marge als Bemessungsgrundlage um die nicht abzugsfähige Erwerbsteuer zu mindern ist, wenn der Wiederverkäufer einen Kunstgegenstand steuerfrei innergemeinschaftlich erworben hat und dann die deutsche Erwerbsbesteuerung vornahm, hat der BFH am 20.10.2021 den EuGH[2] angerufen. Siehe dazu oben Rz. 22c ff.

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