Rz. 264

Die Regelungen der §§ 14 und 14a UStG zur Rechnungslegung gelten auch für die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Lieferungen und sonstigen Leistungen von Land- und Forstwirten.[1] Unter den näheren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 UStG ist der Pauschallandwirt also berechtigt bzw. verpflichtet, Rechnungen auszustellen und darin die Steuer gesondert auszuweisen. Eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG besteht u. a. auch dann, wenn der Abnehmer ein anderer Land- und Forstwirt ist, dessen Vorsteuern nach § 24 UStG pauschaliert werden. Ist der Land- und Forstwirt nach § 14 Abs. 2 UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, hat der Abnehmer des Land- und Forstwirts einen entsprechenden Anspruch auf eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis.[2] Führt ein Pauschallandwirt einen Umsatz aus, für den nach § 13b UStG der Leistungsempfänger die USt schuldet (vgl. Rz. 117), hat er in der Rechnung das Entgelt ohne USt sowie die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" o. Ä. nach § 14a Abs. 5 UStG auszuweisen.[3] Die Regelungen des § 14b UStG zur Aufbewahrung der Doppel ausgestellter Rechnungen gelten auch für Pauschallandwirte.

 

Rz. 265

§ 24 Abs. 1 S. 5 UStG bestimmt bezüglich der Rechnungspflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, dass in der Rechnung als anzuwendender Steuersatz i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG anzugeben ist.[4] Das Wort "zusätzlich" im Gesetzeswortlaut erscheint obsolet, da der Land- und Forstwirt in der Rechnung für einen Umsatz, der einem Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegt, nach der Natur der Sache keinen weiteren Steuersatz angeben kann. S. Rz. 37 zu Fragen der Rechnungsstellung an andere Pauschallandwirte sowie an Nichtsteuerpflichtige im Lichte der MwStSystRL.

Stellt der Pauschallandwirt für mehrere Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, nur eine Rechnung aus, sind nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG die Entgelte und Steuerbeträge in der Rechnung nach Steuersätzen zu trennen. Weist der Pauschallandwirt in der Rechnung einen falschen Steuerbetrag aus, ist der Abnehmer ggf. berechtigt, den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abzuziehen. In Fällen des § 14c Abs. 1 UStG (Rz. 268ff.) kann der Abnehmer unter den übrigen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug in Höhe der nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG geschuldeten Steuer vornehmen; der Vorsteuerabzug ist also auf den nach dem Gesetz für den Umsatz geschuldeten Steuerbetrag begrenzt.[5]

 

Rz. 266

Zu den Rechnungspflichtangaben gehört außerdem u. a. nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG die Steuernummer des Land- und Forstwirts.[6] Dies gilt auch für Gutschriften i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG, also für Rechnungen, die vom Abnehmer ausgestellt werden. Die Ausstellung von Gutschriften kommt z. B. vor bei der Abrechnung zwischen landwirtschaftlichen Genossenschaften und den sie beliefernden Landwirten, wenn die genaue Menge und Qualität der gelieferten Erzeugnisse (z. B. Getreide, Kartoffeln, Milch) erst nach der Ablieferung festgestellt werden kann. Der Land- und Forstwirt und sein Abnehmer können frei vereinbaren, wer die Abrechnung durchführt.[7]

S. zu den Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV, d. h. bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR, Abschn. 14.6 UStAE. Danach müssen in einer Kleinbetragsrechnung insbesondere der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers nicht angegeben sein; auch die Trennung von Entgelt und Steuerbetrag ist nicht nötig.

 

Rz. 267

Nach § 14 Abs. 4 S. 2 und 3 UStG sind Pauschallandwirte in Fällen, in denen für Umsätze, die unter die Pauschalierung fallen, die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zur Anwendung kommt, nur berechtigt, den auf das Entgelt der steuerpflichtigen Leistung entfallenden USt-Betrag in der Rechnung gesondert auszuweisen.[8] Denn der Ausweis der Mindestbemessungsgrundlage in der Rechnung soll keine unberechtigten Steuervorteile verschaffen. Solche würden sich aber ergeben, wenn der betreffende Umsatz der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt und somit beim Rechnungsaussteller regelmäßig keine Zahllast entsteht, während der Rechnungsempfänger u. U. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Vgl. Rz. 269 für den Fall, dass gegen das Verbot verstoßen wird.

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