Rz. 115

S. zu u. U. unter § 1 Abs. 1a UStG fallenden Geschäftsveräußerungen und zur Einbringung landwirtschaftlicher Betriebe in Personengesellschaften Rz. 271ff.

 

Rz. 116

S. zu u. a. nach § 4 UStG steuerfreien Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Rz. 254ff. S. Rz. 260f. zum Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) nach § 9 UStG bei Leistungen an Pauschallandwirte. Für Zwecke der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG gelten pauschalierende Land- und Forstwirte nicht als zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer.[1]

 

Rz. 117

Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, können als Leistungsempfänger Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG sein.[2] Ebenso kann für Umsätze von Pauschallandwirten der Leistungsempfänger Steuerschuldner sein. § 13b Abs. 8 UStG stellt klar, dass bei der Beteiligung eines Pauschallandwirts an einem Umsatz, für den die Steuer nach § 13b UStG vom Leistungsempfänger geschuldet wird, z. B. bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG), für die Berechnung der Steuer der nach § 12 UStG maßgebliche Steuersatz anzuwenden ist, weil die Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 UStG hier keine Anwendung findet.[3] Wohl auch vor diesem Hintergrund bestimmt Abschn. 13b.4 Abs. 3 S. 4 UStAE, dass § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (u. a. Lieferungen von Altmetallen) keine Anwendung findet, sofern die Lieferung unbrauchbar gewordener landwirtschaftlicher Geräte im Einzelfall der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt (Rz. 236). Diese Vereinfachungsregelung schränkt den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG also u. U. ein für unbrauchbare Landmaschinen und Geräte wie z. B. Zugmaschinen oder Bodenbearbeitungsgeräte, nicht dagegen für anderen Schrott wie z. B. Abbruchreste von Gewächshäusern oder Rohre aus dem Abriss oder dem Umbau eines Stalls oder einer Lagerhalle. Die Belastung durch die nach § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 oder Abs. 2 UStG geschuldete Steuer wird beim Pauschallandwirt durch die Pauschale nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG abgegolten; ein weiterer Vorsteuerabzug ist nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG nicht möglich, s. Rz. 258. In diesen Fällen hat der Pauschallandwirt die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG zu beachten.[4]

 

Rz. 118

Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, können u. a. als Abtretungsempfänger einer Forderung auch Haftungsschuldner i. S. d. § 13c UStG sein.[5]

 

Rz. 119

S. zur Rechnungslegung durch pauschalierende Land- und Forstwirte und zu evtl. nach § 14c UStG für unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis geschuldeten Steuerbeträgen Rz. 264ff.

 

Rz. 120

S. zum Vorsteuerabzug und zur Vorsteuerberichtung nach § 15a UStG bei pauschalierenden Land- und Forstwirten Rz. 257ff. (Vorsteuerpauschalierung), Rz. 284ff. (gemischte Unternehmen), Rz. 298ff. und Rz. 315 (Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung).

 

Rz. 121

S. zu den Erklärungspflichten pauschalierender Land- und Forstwirte nach §§ 18, 18a UStG Rz. 278ff.

 

Rz. 122

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ist als Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe lex specialis gegenüber der sog. Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG.[6] Dies bedeutet, dass auch die Umsätze eines Land- und Forstwirts, dessen Umsätze die Umsatzgrenzen nach § 19 Abs. 1 UStG nicht überschreiten, gleichwohl den Durchschnittssätzen nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen. Die Kleinunternehmerbesteuerung kommt somit in erster Linie für solche Land- und Forstwirte in Betracht, die nach § 24 Abs. 4 UStG optiert haben (Rz. 288ff.). Der Vorrang des § 24 UStG gegenüber § 19 Abs. 1 UStG entspricht Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung voraussetzt, dass für die betreffenden Land- und Forstwirte sowohl die normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Kleinunternehmerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde (Rz. 32ff.). A. A Klenk[7], der der Auffassung ist, dass bei richtlinienkonformer Auslegung § 19 UStG dem § 24 UStG vorgehe, weil für § 19 UStG im Wesentlichen nur die Umsatzgrenzen zu ermitteln seien, wohingegen die Anwendung des § 24 UStG schwieriger sei. Dem könnte entgegengehalten werden, dass die Ermittlung der Umsatzgrenzen nach den Regelungen in Abschn. 19.1ff. UStAE u. U. durchaus nicht trivial ist. Praktisch wird sich diese Frage nur in wenigen Fällen stellen.

 

Rz. 123

Führt ein Land- und Forstwirt neben seinen nach § 24 Abs. 1 UStG pauschal versteuerten Umsätzen noch weitere Umsätze aus (Rz. 129ff.), sind für die mögliche Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (nur) auf diese weiteren Umsätze bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes auch die pauschal versteuerten Umsätze zu berücksichtigen .[8] Denn bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen nach § 19 Abs. 1 UStG ist vom Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG abzüglich der darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auszugehen. Eine Kürzung um son...

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