Rz. 108

Die Einfuhr durch pauschalierende Land- und Forstwirte ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar und steuerpflichtig, sodass EUSt zu entrichten ist. Dabei bemisst sich die EUSt nicht nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 S. 1 UStG, sondern nach den Steuersätzen des § 12 UStG, weil die Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG ausdrücklich nur für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG möglich ist (s. den Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG). Die Einfuhr ist kein Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Abzug der EUSt über die Pauschale nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG hinaus ist wegen der Abgeltungswirkung des pauschalen Vorsteuerabzugs nicht möglich.[1]

 

Rz. 109

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze gem. § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuern, und die einen in § 1a Abs. 1 und 2 UStG definierten, der Erwerbsbesteuerung unterliegenden Tatbestand verwirklichen, also Gegenstände (z. B. Maschinen oder Saatgut) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erwerben oder von dort in das Inland verbringen (z. B. im Fall eines grenzüberschreitenden Unternehmens von einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat in das Inland), unterliegen – wenn § 4b UStG nicht erfüllt ist – wie regelversteuernde Land- und Forstwirte grds. der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.

 

Rz. 110

Jedoch gilt nach § 1a Abs. 3 UStG u. a. für die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG ausdrücklich genannten Pauschallandwirte, soweit sie die erworbenen Gegenstände zur Ausführung nach § 24 Abs. 1 UStG pauschalierter Umsätze verwenden, eine Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung, wonach kein innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben ist, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für die Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht überschreitet.[2] S. aber Rz. 113 zum Erwerb von Neufahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Führt der Unternehmer neben den nach § 24 Abs. 1 UStG pauschalierten Umsätzen noch andere Umsätze aus (z. B. im Rahmen eines nichtlandwirtschaftlichen Betriebs), kann er hinsichtlich seiner Erwerbe, die der Ausführung der pauschalierten Umsätze dienen, Schwellenerwerber und zugleich hinsichtlich seiner übrigen Erwerbe voll erwerbsteuerpflichtig sein. Wenngleich § 24 Abs. 3 UStG nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (s. Rz. 282), ergibt sich unmittelbar aus § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG, dass bezüglich der Frage der Erwerbsbesteuerung darauf abzustellen ist, für welche Umsätze die bezogenen Gegenstände verwendet werden.

 

Rz. 111

Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten und ist der Land- und Forstwirt demzufolge von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ausgenommen, unterliegen die Lieferungen im Ursprungsland der USt, sind dort also nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Die erworbenen Gegenstände bleiben entsprechend mit der ggf. höheren USt des Ursprungslandes belastet. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn aufgrund des § 3c Abs. 1 UStG die Besteuerung der Umsätze des Lieferers im Inland angeordnet ist. Deshalb sieht § 1a Abs. 4 UStG eine Optionsmöglichkeit vor, wonach der pauschalierende Land- und Forstwirt auf die Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs verzichten kann. Denn dieser Verzicht ist dann grds. von Vorteil, wenn im Ursprungsland ein höherer Steuersatz gilt. Der Verzicht kann (formlos) gegenüber dem FA erklärt werden.[3] Als Verzicht gilt nach § 1a Abs. 4 S. 2 UStG auch die Verwendung der dem Pauschallandwirt erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer.[4] Der Verzicht bindet für mindestens zwei Kalenderjahre. Aus der Gesetzesformulierung ist zu folgern, dass die Erklärung des Verzichts immer zum Beginn des Kalenderjahres wirkt, und dass der nach mindestens zwei Jahren mögliche Widerruf des Verzichts zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird. Die Option zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a Abs. 4 UStG ist unabhängig von der Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG (Rz. 288ff.) möglich.

 

Rz. 112

§ 1a Abs. 4 UStG nennt keine Frist für die Ausübung der Option, eine solche scheint aber auch entbehrlich zu sein, weil nach den übrigen Umständen die alsbaldige Abgabe der Erklärung geboten ist. Denn der Pauschallandwirt muss eine USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 S. 1 UStG beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, die er dem Lieferer mitteilen muss, damit dieser die Steuerfreiheit bei seiner Preiskalkulation berücksichtigen und anwenden sowie die Rechnung zutreffend ausstellen kann. Der Antrag auf Erteilung der USt-IdNr. selbst ist keine Option nach § 1a Abs. 4 UStG.

 

Rz. 113

Uneingeschränkt umsatzsteuerpflichtig ist nach § 1a Abs. 5 UStG stets und unabhängig von der Erwerbsschwelle von 12.500 EUR nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge, die die Voraussetzungen von § 1b Abs. 2 und 3 UStG erfüllen. Nach Abschn. 1b.1 S. 3ff. UStAE gehören dazu unter den übrigen Voraussetzungen...

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