Rz. 44

Die Durchschnittssatzbesteuerung kommt gem. § 24 Abs. 1 UStG nur für Umsätze in Betracht, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewirkt werden. Bei richtlinienkonformer Auslegung muss der Unternehmer landwirtschaftlicher Erzeuger i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MwStSystRL i. V. m. Anhang VII MwStSystRL sein (Rz. 42), um die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden zu können. Den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 24 UStG hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 UStG mit der Formulierung "Als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten…" nach Art einer Fiktion definiert. Damit hat der Gesetzgeber zugleich von der Ermächtigung in Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. Anhang VII MwStSystRL Gebrauch gemacht, den landwirtschaftlichen Erzeuger für Zwecke des § 24 UStG zu bestimmen (Rz. 33).

 

Rz. 45

Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft in § 24 Abs. 2 UStG lehnte sich bei seiner Entstehung durch das UStG 1967 an das Bewertungsgesetz an[1], stellt aber gleichwohl eine eigenständige Definition für Zwecke der USt dar. Diese Definition ist bezüglich der erzeugten Pflanzenarten nicht abschließend, denn im pflanzlichen Bereich erfüllt neben u. a. dem Obst- und Gemüsebau (Rz. 49) auch ganz allgemein die Gewinnung von "Pflanzen und Pflanzenteilen mithilfe der Naturkräfte" (Rz. 51) den Begriff der Land- und Forstwirtschaft. Damit hat der Gesetzgeber dem Wandel in der Landwirtschaft Rechnung getragen. Hinsichtlich der Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe ist dagegen durch die Bezugnahme in § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG auf die nach dem BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Tierarten eine Beschränkung auf bestimmte Tierarten erfolgt (Rz. 62).

[1] Bericht des Finanzausschusses des Bundestags v. 30.3.1967, BT-Drs. V/1581, zu § 24 Abs. 2 UStG.

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