Rz. 59

Für die Bestimmung der nach den Durchschnittssätzen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge sind einerseits der maßgebliche Umsatz i. S. d. § 69 Abs. 2 UStDV sowie die Eingruppierung in eine der Berufs- oder Gewerbezweige nach der Anlage zur UStDV maßgeblich.

4.2.1 Ermittlung des Umsatzes nach § 69 Abs. 2 UStDV

 

Rz. 60

Die Berechnung der im Rahmen der Durchschnittssätze abziehbaren Vorsteuerbeträge bestimmt sich nach einem Prozentsatz von den im Rahmen des jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweigs erzielten Umsätzen nach § 69 Abs. 2 UStDV.

 

Rz. 61

Nach der Definition des § 69 Abs. 2 UStDV zählen zum maßgeblichen Umsatz:

 

Rz. 62

Grundsätzlich muss der von dem Unternehmer ausgeführte Umsatz im Inland steuerbar sein. Damit sind Umsätze, die der Unternehmer im Ausland erbringt (Rz. 49) oder die Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Für die Frage der Ausführung eines Umsatzes im Inland ist ausschließlich auf die Regelung des § 1 Abs. 2 UStG i. V. m. der einschlägigen Rechtsvorschrift über die Bestimmung des Orts der Leistung nach den §§ 3ff. UStG Bezug zu nehmen.

 

Rz. 63

Unentgeltliche Umsätze i. S. d. § 3 Abs. 1b oder des § 3 Abs. 9a UStG, die der Unternehmer für private Zwecke ausführt, die er im Rahmen von Leistungen seinem Personal gegenüber erbringt oder die unentgeltlichen Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG gelten unter den weiteren Bedingungen als entgeltliche Umsätze und sind bei der Berechnung des maßgeblichen Umsatzes in vollem Umfang mit zu berücksichtigen, da diese Umsätze zu steuerbaren Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führen.[1] Soweit Leistungen in der nichtwirtschaftlichen Sphäre des Unternehmers ausgeführt werden[2], schließen diese bei Leistungsbezug den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus und führen nicht zu steuerbaren Ausgangsleistungen – diese Vorgänge sind nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 64

In die Berechnung der Umsätze des § 69 Abs. 2 UStDV sind in jedem Fall die steuerbaren Grundgeschäfte des Unternehmers mit einzubeziehen sowie die aus den Grundgeschäften abgeleiteten Nebenumsätze – z. B. das gelegentlich verfasste Grundstücksgutachten des Architekten –, soweit sie in direktem Zusammenhang mit der Ausübung der Grundgeschäfte des Unternehmers stehen, da insoweit kein eigenständiger Berufs- oder Gewerbezweig vorliegt. Abzugrenzen sind hier die unter Rz. 71 näher beschriebenen Nebentätigkeiten.

 

Rz. 65

Zu den zu berücksichtigenden Umsätzen des Unternehmers gehören nicht nur die Umsätze aus den Grundgeschäften, sondern auch die Hilfsgeschäfte, die sich aus der Führung des Unternehmens üblicherweise ergeben. Hilfsgeschäfte liegen z. B. bei der Veräußerung des dem Unternehmen zugeordneten Inventars vor. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand eindeutig dem Unternehmen zugeordnet worden ist und einem Zuordnungswahlrecht auch keine gesetzliche Norm entgegenstand. So ist durch die Einführung des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG seit dem 1.4.1999 eine mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung beim Erwerb eines Gegenstands erforderlich. Allerdings ist festzustellen, dass die für regelversteuernde Unternehmer aufgestellten Grundsätze über die Zuordnung von Gegenständen durch Vornahme des Vorsteuerabzugs bei der Pauschalierung der Vorsteuer systematisch keine Anwendung finden können. Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers kann jedoch für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht durch die Einführung von willkürlich festgelegten Verwendungsprozentsätzen – wie teilweise in der Literatur beschrieben – eingeschränkt werden, da ansonsten das Normziel des § 23 UStG, dass eine der Regelbesteuerung vergleichbare Belastung erreicht werden soll, verfehlt werden würde. Es ist somit – soweit mindestens eine zehnprozentige Verwendung für unternehmerische Zwecke vorliegt – im Einzelfall glaubhaft zu machen, ob ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet worden ist oder nicht.

 

Rz. 66

Steuerfreie Umsätze sind grundsätzlich in den maßgeblichen Umsatz nach § 69 Abs. 2 UStDV mit einzubeziehen. Von dieser Einbeziehung sind nur die ausdrücklich in § 69 Abs. 2 UStDV genannten steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8, 9 Buchst. a, 10 und 21 UStG ausgenommen. Die systematische Begründung liegt zum einen darin, dass die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG grundsätzlich nicht ausschließen und die anderen steuerfreien Umsätze in aller Regel entweder eigene Betriebe darstellen dürften, die in den Berufs- oder Gewerbezweigen der Anlag...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge