Rz. 39

Nach § 22a Abs. 2 UStG sind die in § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 und § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG genannten Personen zur Fiskalvertretung befugt. Die durch das 7. StBÄndG[1] in § 22a UStG mit Wirkung zum 1.7.2000 vorgenommene Einschränkung auf die in § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StBerG genannten Personen (vgl. Rz. 11) ist seit der Änderung durch 8. StBÄndG[2] ohne Bedeutung, da die für die in der Europäischen Union und der Schweiz ansässigen Berater in § 3 Nr. 4 StBerG a. F. enthaltene Regelung mit Wirkung zum 12.4.2008 inhaltlich ausgeweitet in die Regelung des § 3a StBerG überführt wurde. Damit umfasst seit dem 12.4.2008 der Verweis auf die in § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StBerG genannten Personen wieder alle in § 3 StBerG aufgeführten Personen. § 22a UStG stellt eine abschließende Aufzählung der zur Fiskalvertretung befugten Personen dar.

 

Rz. 40

Nach § 3 StBerG sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen die folgenden Personen befugt:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, § 3 Nr. 1 StBerG.
  • Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die vorgenannten Personen sind[3], § 3 Nr. 2 StBerG.
  • Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, § 3 Nr. 3 StBerG.
 

Rz. 41

Die in § 3 StBerG aufgeführten Personen müssen die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllen. Ausländische Personen (insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz) können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3a StBerG die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen erhalten. Diese Personen sind aber ausdrücklich nicht zur Fiskalvertretung nach § 22a UStG befugt. Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund der Regelung – Übernahme inländischer Melde- und Erklärungspflichten für den Vertretenen – auch sinnvoll, da ein ausländischer Vertreter den deutschen Finanzbehörden nicht näher ist, als der vertretene ausländische Unternehmer selbst.

 

Rz. 42

Da für die typischen Fälle der Fiskalvertretung (vgl. Rz. 3ff.) in der Praxis nicht die Angehörigen der steuerberatenden Berufe als Vertreter infrage kommen, wurde im Zusammenhang mit der Einführung der Fiskalvertreterregelung 1997 in § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG eine Ergänzung für die Fiskalvertreterbefugnis für Speditionsunternehmen oder andere gewerbliche Unternehmen aufgenommen, soweit diese Hilfeleistung in Eingangsabgabensachen leisten. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG können Speditionsunternehmen oder sonstige gewerbliche Unternehmen (i. d. R. werden dies Zolldeklaranten oder Lagerhalter sein) für Unternehmer nach § 22a UStG Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 22b UStG übernehmen.

 

Rz. 43

Voraussetzung für die Übernahme der Fiskalvertretung ist aber, dass das Speditionsunternehmen oder das sonstige gewerbliche Unternehmen im Geltungsbereich des StBerG ansässig ist und kein Kleinunternehmer ist. Darüber hinaus sind ausdrücklich auch die Personen von der Fiskalvertretung ausgeschlossen, denen dies nach § 22e UStG untersagt ist.[4] Da der Geltungsbereich des StBerG die Bundesrepublik Deutschland ist, müssen die genannten Personen in diesem Gebiet ansässig sein. Zu diesen Gebieten gehören auch die Insel Helgoland, Büsingen sowie die Freihäfen. Ein im Freihafen ansässiger Zolldeklarant kann damit als Fiskalvertreter bestellt werden.

 

Rz. 44

Der Ausschluss der Kleinunternehmereigenschaft wird für einen potenziellen Fiskalvertreter kein tatsächliches Ausschlusskriterium sein. Einerseits werden Speditionsunternehmen wie auch die anderen gewerblichen Unternehmer regelmäßig nicht die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG in Anspruch nehmen können. Sollte dies doch der Fall sein, kann durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG die allgemeine Voraussetzung für die Fiskalvertreterregelung geschaffen werden.

 

Rz. 45

Da § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG als Voraussetzung auf die Personen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a oder Buchst. b StBerG verweist, müssen diese Personen neben den weiteren Voraussetzungen

  • als Speditionsunternehmen Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten
  • oder als sonstiges gewerbliches Unternehmen im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist es aber nicht notwendig, dass der Fiskalvertreter solche Hilfeleistung in Eingangsabgabensachen für den Unternehmer erbringt, dem gegenüber er auch als Fiskalvertreter tätig werden will.

 

Rz. 46

Ob sich die aus der Formulierung des § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG ergebende Voraussetzung, dass der Vertreter ein Speditionsunternehmen oder sonstiges gewerbliches Unternehmen sein muss, das Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten muss[5], systematisch zwingend ist, erscheint fraglich. Nach der Gesetzesbegründung[6] zu § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG st...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge