Rz. 164

Die Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Wertabgaben muss nach § 63 Abs. 2 UStDV bis zum Schluss des jeweiligen Voranmeldungszeitraums ausgeführt sein.

 

Rz. 165

Dabei muss die Bemessungsgrundlage jedes Umsatzes grundsätzlich einzeln erfasst werden. Dieser Grundsatz erfährt bedeutsame Ausnahmen:

aa)

Unternehmer des Lebensmitteleinzelhandels und ähnlicher Gewerbezweige (z. B. Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien, Gast- und Speisewirtschaften) können als Bemessungsgrundlage für die Entnahme der unternehmenstypischen Waren 1/12 (bei monatlicher Voranmeldung) bzw. 1/4 (bei vierteljährlicher Voranmeldung) der von der Finanzverwaltung in der Richtsatzsammlung festgesetzten Pauschbeträge ansetzen. Eine Aufzeichnung der einzelnen Entnahmen ist in diesen Fällen nicht erforderlich.[1]

Anstelle der Pauschalwerte kann der Unternehmer lückenlose Einzelaufzeichnungen führen, z. B. wenn in seinem Einzelfall die Pauschalwerte zu nicht zutreffenden Ergebnissen führen. Die teilweise Inanspruchnahme der Pauschbeträge und die teilweise Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist nicht zulässig. Dies entzieht nach Auffassung der Finanzgerichte Mecklenburg-Vorpommern[2] und München[3] der Pauschalierung insgesamt die Grundlage und führt zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, die gegen § 162 Abs. 1 S. 2 AO verstoßen würden. Bei fehlenden Aufzeichnungen sind somit die Pauschbeträge insgesamt anzuwenden, individuelle Besonderheiten kommen nicht zum Tragen.

bb)

Die Bemessungsgrundlage für den durch die Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Zwecke entstandenen Umsatz (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) kann von den Unternehmern geschätzt werden. Zulässig sind[4]

  • die sog. 1 %-Methode, die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ergibt, und bei der monatlich 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt wird oder
  • die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils durch

    • ein laufend geführtes Fahrtenbuch oder
    • sachgerechte Schätzung.
[1] Für 2020 vgl. BMF v. 27.8.2020, IV A 4 – S 1547/19/10001 :001, FMNR3ff000020, BStBl I 2020, 867.

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