Rz. 188

Neben den in der AO geregelten Erlöschenstatbeständen durch Zahlung (§§ 224 und 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163 u. 227 AO) enthält Art. 124 UZK zollspezifische Erlöschensgründe. Die Unionsbestimmungen haben die nationalen Vorschriften über das Erlöschen einer Abgabenschuld verdrängt. Ein Zurückgreifen auf nationale Vorschriften ist nur möglich, soweit dies vorgesehen ist, oder bei Regelungslücken, wenn das nationale Recht dem Unionsrecht nicht zuwiderläuft. Ein Rückgriff auf die Aufrechnungsmöglichkeit nach § 226 AO ist gestattet. Auch die Vorschriften über die Verjährung von Abgabenansprüchen sind unionsrechtlich geregelt. Aufgrund von Art. 103 Abs. 1 UZK darf dem Zollschuldner nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden. Diese Zollschuld erlischt gem. Art. 124 Abs. 1 Buchst. a UZK (ausgenommen durch Straftaten verkürzte Abgaben). Die Unionsregelungen haben §§ 169ff. AO obsolet gemacht. Eine Zahlungsverjährung ist nicht vorgesehen; dies gestattet jedoch keinen Rückgriff auf §§ 228ff. AO für Abgaben, die der Union zustehen, wohl aber für die EUSt. Zahlungsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen, sondern zur Vollstreckungsaussetzung.

 

Rz. 189

Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erlischt die Zollschuld, wenn die Zollanmeldung vor Überlassung der eingeführten Waren durch die Zollbehörden für ungültig erklärt wird.[1]

 

Rz. 190

Durch die Vorverlegung des Zeitpunkts der Entstehung der Zollschuld auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung[2] und[3] musste eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass Waren nicht mehr zur Freigabe gelangen. Gehen Waren während der Zollabfertigung zum freien Verkehr unter oder werden sie von den Zollbehörden vernichtet oder zerstört, erlischt die mit der Annahme der Zollanmeldung entstandene Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. g UZK. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die eingeführte Ware nicht in den freien Verkehr des Zollgebiets tritt. Voraussetzung für das Erlöschen bei Untergang ist der Nachweis, dass die angemeldeten Waren aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

 

Rz. 191

Waren, die von den Zollbehörden bei ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in das Gebiet der Union beschlagnahmt und gleichzeitig oder später zerstört worden sind, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind, sind als nicht in die Union eingeführt anzusehen, sodass der EUSt-Tatbestand hinsichtlich dieser Waren nicht eingetreten und der EUSt-Anspruch daher nicht entstanden ist[4]; hinsichtlich der Waren, die nach ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in dieses Gebiet, d. h. von dem Zeitpunkt an, zu dem sie die Zone verlassen haben, in der sich die erste innerhalb der Union liegende Zollstelle befindet, von diesen Behörden beschlagnahmt und gleichzeitig oder später vernichtet worden sind, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind, der EUSt-Tatbestand und der EUSt-Anspruch eingetreten sind, auch wenn die Waren später einer Zollregelung unterstellt werden. Ein Erlöschen nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK liegt nur vor, wen die Waren von den Zollbehörden beschlagnahmt worden sind, bevor sie den Amtsplatz der ersten innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle verlassen haben.[5]

[1] Art. 124 Abs. 1 Buchst. d UZK; Rz. 83f.
[2] Art. 77 Abs. 2.
[3] Art. 79 Abs. 2 Buchst. b UZK.
[4] Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK.

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