Rz. 410

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 3 KStG stellen Versorgungsbetriebe Betriebe gewerblicher Art einer jPöR dar. Solche Versorgungsbetriebe dienen der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, darüber hinaus dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb. § 4 Abs. 3 KStG ist dabei eine Spezialregelung zu § 4 Abs. 1 und Abs. 5 KStG, sodass im Einzelnen nicht dargelegt werden muss, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Der BFH[1] hat dazu ausgeführt, dass das systematische Verhältnis der Abs. 3 und 5 in § 4 KStG sich zueinander wie folgt darstellt: § 4 Abs. 3 KStG ist die speziellere Norm und geht als solche dem Abs. 5 vor. Da die in Abs. 3 angeführten Betriebe, soweit sie nicht in Rechtsformen des Privatrechts tätig werden, nach allgemeiner Auffassung zum öffentlichen Recht öffentliche Gewalt ausüben (sog. schlichte Hoheitsverwaltung bzw. Handeln im Rahmen der Daseinsfürsorge), ergibt sich hieraus zugleich, dass das Körperschaftsteuerrecht[2] und damit auch das diesem insoweit angeglichene Umsatzsteuerrecht (§ 2 Abs. 3 S. 1 UStG) – im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsrecht – den Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt enger fassen und dementsprechend nicht jede Ausübung öffentlicher Gewalt im verwaltungsrechtlichen Sinne als Hoheitsbetrieb behandeln.

 

Rz. 411

Der Versorgung der Bevölkerung dient ein Betrieb auch dann, wenn er nicht unmittelbar mit den Endverbrauchern in Rechtsbeziehung tritt. Es genügt, wenn er den Bedürfnissen der Bevölkerung tatsächlich dient. So dient die Tätigkeit eines Wasserbeschaffungsverbands auch dann der "Wasserversorgung", wenn er zwar nur Rechtsbeziehungen zu seinen Mitgliedsgemeinden unterhält, jedoch das von ihm beschaffte Wasser durch ein eigenes und von ihm unterhaltenes Rohrleitungsnetz bis zu den Endverbrauchern leitet.[3]

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